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Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden

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LG Ravensburg – Az.: 1 S 15/18 – Urteil vom 17.05.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.12.2017, Az. 13 C 492/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.12.2017, Az. 13 C 492/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.650,00 €
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeuges Hyundai, amtliches Kennzeichen … . Er unterhält seit 25.03.2010 bei der Beklagten für dieses Fahrzeug einen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (AKB 2009) zugrunde liegen.

Die AKB 2009 enthalten unter E.1.3. folgende Regelung: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie […] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“ Die Regelung unter E.7.1. lautet: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. […]“

Am 24.04.2016 befuhr der Kläger gegen 15:30 Uhr die B… von Süden kommend in nördlicher Richtung. An der Ausfahrt R. verließ der Kläger die Bundesstraße und fuhr auf die Ausleitungsspur. Dabei touchierte der Kläger die linke Leitplanke mit seinem Fahrzeug, sodass an diesem ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Am 25.04.2016 meldete der Kläger den Schaden in der Geschäftsstelle der Beklagten in R. Mit Schreiben vom 03.05.2016 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe die linke Leitplanke touchiert, weil er im Augenwinkel einen dunklen Fleck, vermutlich einen tieffliegenden Vogel, wahrgenommen und deswegen das Lenkrad […]


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