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Arbeitslosenhilfe – Berechnung der Höhe

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BSG
Az: B 7 AL 84/00 R
Urteil vom 04.09.2001

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat ohne mündliche Verhandlung am 4. September 2001 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 26. September 2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte verurteilt wird, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 5. Januar 1999 ab 1. April 1999 höhere Arbeitslosenhilfe zu zahlen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.
Gründe:
I

Der Kläger begehrt höhere Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 1. April 1999.

Der 1948 geborene, verheiratete Kläger ist Vater eines 1981 geborenen Kindes, für das 1999 Kindergeld gezahlt wurde; in seiner Steuerkarte war im Januar 1998 die Steuerklasse III eingetragen. Vom 1. April 1997 bis 31. März 1998 war der Kläger bei der Samtgemeinde R. beschäftigt (Monatsverdienst 2.733,38 DM); beim Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis waren alle Monate abgerechnet. Zum 1. April 1998 meldete sich der Kläger arbeitslos und bezog vom 1. April bis 2. August 1998 (bis zu einer Arbeitsaufnahme) und danach vom 1. September 1998 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 26. Oktober 1998 Arbeitslosengeld (Alg). Ab 27. Oktober 1998 bewilligte die Beklagte Alhi in Höhe von 283,36 DM wöchentlich (Bemessungsentgelt in Höhe von 630,00 DM; erhöhter Leistungssatz – 57 %; Leistungsgruppe C – entsprechend Steuerklasse III).

Im Dezember 1998 wurde, nachdem die Ehefrau des Klägers ein Beschäftigungsverhältnis mit einem monatlichen Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1.014,00 DM (= im April 1999 netto 806,63 DM) aufgenommen hatte, auf die Steuerkarte des Klägers für das Jahr 1999 die Steuerklasse V und auf die Steuerkarte der Ehefrau die Steuerklasse III eingetragen. Im Hinblick auf diese Änderung der Lohnsteuerklasse setzte die Beklagte die Alhi ab 1. Januar 1999 unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe D (entsprechend Steuerklasse V) auf wöchentlich 171,22 DM fest (bestandskräftiger Bescheid vom 5. Januar 1999). Mit Wirkung zum 1. April 1999 nahmen der Kläger und seine Ehefrau einen Steuerklassenwechsel vor (beide Steuerklasse IV). Die Beklagte lehnte jedoch die Zahlung höherer Alhi (im Hinblick auf diesen Steuerklassenwechsel) ab, weil die Voraussetzungen des § 137 Abs 4 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) nicht erfüllt seien; denn[…]


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