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Arzthaftung – nicht Erkennung eines akrolentiginösen Melanoms

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OLG Köln – Az.: 5 U 58/17 – Urteil vom 13.06.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 15.3.2017 – 11 O 439/13 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorliegende Urteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin, Alleinerbin ihres am 16.6.2014 an einem malignen Melanom verstorbenen Ehemannes und ursprünglichen Klägers (Patient), wirft den Beklagten zu 2 und 3, die in einer allgemeinmedizinischen Gemeinschaftspraxis (Beklagte zu 1) als niedergelassene Ärzte praktizieren und dem Beklagten zu 4, einem niedergelassenen Chirurgen, die fehlerhafte Behandlung des Patienten vor.

Der Patient suchte am 22., 23. und 24.06.2010 die Beklagte zu 2 auf wegen einer seit etwa drei Wochen auf der Fingerkuppe des linken Mittelfingers bestehenden, nicht abheilenden pustulösen und verkrusteten Verletzung. Die Beklagte zu 2 verordnete Fingerbäder und Iruxolsalbe und notierte am 23. und 24.6. jeweils eine Besserung des Lokalbefundes. Der Patient trat sodann eine längere Urlaubsreise an. Er stellte sich am 17.8.2010 erneut in der Praxis der Beklagten zu 1 vor, wo ihn diesmal der Beklagte zu 3 – nicht nur im Hinblick auf die Veränderungen der Fingerkuppe – behandelte. Hinsichtlich des Fingers erfolgte unter der Diagnose „Abszess“ eine Überweisung an einen Chirurgen.

(Symbolfoto: Inside Creative House/Shutterstock.com)

Der Patient suchte am selben Tag den Beklagten zu 4 auf. Dieser notierte, dass nach Angaben des Patienten eine seit mehr als vier Monaten bestehende nässende Hautveränderung bestehe, und dass sich an der beugeseitigen Kuppe des Mittelfingers ein umfassender granulomatöser „Tumor“ finde, den er als mögliches Granuloma pyogenicum deutete, und veranlasste eine Fotodokumentation des Fingers sowie eine Röntgenaufnahme zum Ausschluss von Osteolysen, die ohne Befund[…]


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