Ansprüche auf Betriebliche Altersversorgung und die Verjährungsdebatte
In einem jüngsten Fall, der vor dem ArbG Solingen verhandelt wurde (Az.: 2 Ca 786/20), wurden brisante Fragen zur Verjährung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung und den damit verbundenen Rechtsmissbrauch aufgeworfen.
Die Auseinandersetzung entbrannte, als ein Arbeitnehmer forderte, dass sein Arbeitgeber ihm einen Betrag von 7.256,40 EUR brutto als Ergänzung zur Betriebsrente zahlen sollte. Er argumentierte, dass der Arbeitgeber die Pflicht zur korrekten Berechnung seiner Betriebsrente, einschließlich des Ergänzungsanspruchs, schuldhaft verletzt habe. Der Arbeitgeber hielt dagegen und berief sich auf die Verjährung der Forderungen.
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Ein Fall von Rechtsmissbrauch oder bloße Verjährung?
Der Kläger stellte die Behauptung auf, dass der Arbeitgeber sich rechtsmissbräuchlich verhalte, indem er die Einrede der Verjährung erhob. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber seiner Meinung nach die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Berechnung der Betriebsrente einschließlich des Ergänzungsanspruchs vernachlässigt habe, bezeichnete er als Verstoß gegen die Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers.
Der Arbeitgeber weist die Vorwürfe zurück
Auf der anderen Seite behauptete der Arbeitgeber, er sei nicht für die Nichterfüllung des Ergänzungsanspruchs verantwortlich, da ihm die dafür notwendigen Informationen von der Pensionskasse nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem stützte er sich auf die Rechtsnorm der Verjährung.
Die Entscheidungsgründe des Gerichts
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorwürfe des Klägers sich auf die Nichterfüllung des Ergänzungsanspruchs als solchen bezogen und nicht auf den maßgebenden Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs in Bezug auf die Verjährung. Das Gericht erklärte weiterhin, dass der Arbeitgeber keine Nebenpflichten verletzt habe. Insbesondere gab es keine Hinweispflichten bezüglich notwendiger Mitwirkungshandlungen des Klägers zur Erlangung oder Wahrung des Ergänzungsanspruchs.
Die Folgen des Urteils
Mit diesem Urteil wurde ein klares Signal gesendet, dass die Rechtsnorm der Verjährung gilt, solange kein Nachweis für einen Rechtsmissbrauch oder ein Fehlverhalten des Arbeitgebers erbracht werden kann. Diese Entscheidung könnte weitreichende Auswirkungen auf[…]