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Oberlandesgericht Bamberg
Az: 1 U 161/09
Beschluss vom 23.02.2010

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2009 – Az.: 21 O 3149/07 – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 22.386,– Euro festzusetzen.
II. Der Beklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt bis spätestens 15. März 2010.
Gründe
Der Senat ist davon überzeugt, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) und dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nicht vorliegen. Er beabsichtigt deshalb, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2009 – Az.: 21 O 3149/07 – einstimmig zurückzuweisen. Hierzu sowie zum vorgesehenen Berufungsstreitwert wird Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

I. Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Würzburg vom 18.11.2009 erweist sich nach Überprüfung durch das Berufungsgericht anhand des Berufungsvorbringens als zutreffend. Der Senat nimmt hierauf Bezug, sieht sich jedoch, auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe, zu folgenden ergänzenden Ausführungen veranlasst:

1. Das Landgericht begründet die angefochtene Entscheidung damit, dass der Beklagten der Nachweis eines Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 1 (5) AURB 98, nämlich der Beteiligung des Klägers an einer „Fahrtveranstaltung“ im Sinne dieser Bedingung, nicht gelungen sei. Dies ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden.

a. Zunächst ist es nicht nur zutreffend, sondern zivilprozessual sogar geboten, eine selbständige tatrichterliche Prüfung und Bewertung vorzunehmen bezüglich des Vorliegens einer solchen, von der Beklagten behaupteten Beteiligung des Klägers an einer Wettfahrt, ohne hierbei an die Bewertungen und Meinungen von Zeugen gebunden zu sein. Die tatrichterliche Überzeugungsbildung hat zwar aufgrund durchgeführter Beweisaufnahme und deren Würdigung zu erfolgen, gleichwohl dürfen hierbei lediglich die von den Zeugen bekundeten Tatsachen und Umstände, nicht aber deren subjektive Einschätzungen Berücksichtigung finden.

b. Die gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung gerichteten Berufungsangriffe der Beklagten erweisen sich als unbegründet. Aufgabe eines Zivilgeri[…]


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