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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fälligkeit Werklohnanspruch bei fehlenden Wasseranschlüssen im Gäste-WC

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LG Limburg – Az.: 1 O 353/16 – Urteil vom 11.06.2018

1. Die Klage wird als derzeit unbegründet abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Parteien streiten um restliche Werklohnforderungen aus einem Bauvertrag.

Die Klägerin stellt Fertighäuser her. Sie schloss mit der Beklagten einen Vertrag über die Errichtung eines sog. -Fertighauses gegen Zahlung eines pauschalen Werklohns von 166.221,00 € brutto (vgl. Anlage K1, Bl. 35 d. A.). Es handelte sich um ein Haus mit zwei Wohnungen, die jeweils über einen eigenen Eingang verfügten. Die Einliegerwohnung war für die Mutter der Beklagten bestimmt. Teil des Vertrags war das sog. Technik-Paket, wonach Elektro-, Sanitär, Gas-Heizung und Be- und Entlüftungsanlage sowie Heizung umfasst waren (vgl. Anlage K1, Bl. 35 d. A.). Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit weiteren Zusatzleistungen, die zum Teil streitig sind. Vom ursprünglichen Werkvertrag mit umfasst war die Durchführung eines sog. Blower-Door-Tests für 1.000,00 € brutto. Die rechte Wohnung sollte laut Planung im Erdgeschoss nicht über ein Bad verfügen, sondern über ein Gäste-WC unterhalb der Stockwerkstreppe. ZU- und Entwässerungsanschlüsse (Bodeneinlauf) und die Strangentlüftung für das Gäste-WC sind beim Bau nicht hergestellt worden. Am 13.04.2015 fand die Übergabe des Hauses ab. Im Übergabeprotokoll vermerkte der Mitarbeiter der Klägerin unter „Beanstandung“ u.a. „Abfluß EG WC wurde nicht angeordnet“. Die Beklagte unterzeichnete das Protokoll mit dem Zusatz „unter Vorbehalt Prüfung des Gutachters“ (vgl. Anlage K15, Bl. 61 d. A.). Die Beklagte leistete auf die abschlagsweise erfolgten Abrechnungen der Klägerin bis zur Beantragung des Mahnbescheides Zahlungen bis auf einen restlichen Betrag von 42.794,36 €. Am 14.11.2016 leistete sie eine Zahlung in Höhe von 2.794,36 €.

(Symbolfoto: Mr.1/Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptet, die Beklagte verweigere unberechtigt die Abnahme. Das Gebäude befinde sich in abnahmereifem Zustand. Sie habe der Beklagten angeboten, die fehlerhafte Planun[…]


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