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Betriebsbedingte Kündigung wegen Personalverdichtung

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 886/17 – Urteil vom 13.06.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 14.09.2017 – 2 Ca 827/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Der am . .19 geborene Kläger, ledig, ist seit dem 01.09.2002 bei der Beklagten, die eine Gießerei betreibt, zuletzt als Vorarbeiter in der Abteilung Handformerei mit einer Vergütung nach der Entgeltgruppe EG 10 beschäftigt. Zu den Aufgaben des Vorarbeiters gehören u. a. die Überwachung des ordnungsgemäßen Arbeitsablaufes in der Handformerei während des Gießvorgangs sowie die Herstellung von Sandformen und Sandkernen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Aufgabenbereichs wird auf die Beschreibung und Bewertung von Arbeitsaufgaben, Systematik-Kennziffer P 3.3 (Anlage B 5 der Berufungsbegründung vom 16.12.2017), verwiesen.

Die Beklagte hörte mit Schreiben vom 06.03.2017 den Betriebsrat zur beabsichtigen ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers an. Der Betriebsrat nahm die Kündigungsabsicht ausweislich Schreiben vom 10.03.2017 zur Kenntnis, ohne dieser zuzustimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Betriebsratsanhörung wird auf die Anlagen B 3 und B 5 der Berufungsbegründung Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 10.03.2017 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 31.08.2017, hilfsweise zum nächst möglichen Zeitpunkt.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 14.09.2017 (Bl. 80 ff. d. A.) der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beklagte eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht dargelegt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.10.2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.11.2017 Berufung eingelegt und diese am 22.11.2017 begründet.

Die Beklagte behauptet unter Bezugnahme und Ergänzung des Vortrags erster Instanz, sie habe das Anhörungsschreiben am 06.03.2017 dem Betriebsrat übergeben, dieser habe in der Sitzung vom 09.03.2017 abschließend beschlossen, der Kündigung nicht zu widersprechen. Hinsichtlich des Inhalts der Anhörung werde auf das Schreiben vom 06.03.2017 Bezug genom[…]


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