Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 2 Sa 33/18 – Urteil vom 10.07.2018
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 04.01.2018 (5 Ca 743/17) wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses um Ansprüche auf Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens aus einem Arbeitszeitkonto sowie um Urlaubsabgeltungsansprüche für die Jahre 2016 und 2017. Die Klägerin ist bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf Basis eines Arbeitsvertrages vom 03.07.1995 als kaufmännische Angestellte beschäftigt gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf Blatt 56 der Akte verwiesen. Der Arbeitsvertrag sieht vor, dass der für den Beschäftigungsort regional geltende Manteltarifvertrag sowie der entsprechend regional geltende Gehaltstarifvertrag für Arbeitnehmer des Kraftfahrzeugs-, Handwerks-, Handels- und Gewerbes in ihrer jeweils letzten Fassung Bestandteil des Vertrages sind. Im Jahre 2013 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte, anlässlich dessen die Parteien eine Änderungsvereinbarung zum Arbeitsvertrag abschlossen. Nach dieser Änderungsvereinbarung sollen die bei der Betriebsübernahme gültigen Tarifverträge mit dem Stand des Betriebsüberganges dauerhaft statisch fortgelten (Bl. 59 der Akte).
Im September 2015 erkrankte die Klägerin langfristig und durchgängig bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Kündigung erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 17.03.2017 zum 30.04.2017. Im Kündigungsschreiben vom 17.03.2017 forderte die Klägerin die Abrechnung und Auszahlung der Urlaubsabgeltungsansprüche sowie die Auszahlung von „Mehrarbeitsstunden“. Der Klägerin war es krankheitsbedingt nicht möglich, den Jahresurlaub für 2016 sowie den anteiligen Jahresurlaub für 2017 in natura zu nehmen. Der Manteltarifvertrag für das Kraftfahrzeughandwerk, abgeschlossen zwischen der Tarifgemeinschaft Mitteldeutsche Kraftfahrzeuggewerbe e.V. und der IG Metall Bezirksleitung Küste für Mecklenburg-Vorpommern vom 14. Januar 2008 sieht in § 9 für Arbeitnehmer einen Jahresurlaub von 29 Arbeitstagen vor. Weiter sieht der Tarifvertrag ein zusätzliches Urlaubsgeld vor (§ 10 Manteltarifvertrag). Der Tarifvertrag sieht weiter eine Arbeitszeit ohne Pausen an fünf Werktagen von 37,5 Stunden je Woche vor (§ 3 Ziff. 1 a des Manteltarifvertrages).
Die Klägerin erhielt regelmäßig von ihrer Vorgesetzten, zuletzt von Frau Y. G., einen Aus[…]