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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs nach niederländischem Recht

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OLG Hamm – Az.: 5 U 99/16 – Urteil vom 12.07.2018

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17.06.2016 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, das Wohnmobil G, Erstzulassung 07.04.2011, Fahrzeug Ident.-Nr. ZFAXXX, Farbe weiß, an den Kläger herauszugeben und den Kläger von Forderungen der Rechtsanwälte K auf außergerichtliche Gebühren in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.12.2015 freizustellen.

Die Wider- und die Drittwiderklage werden abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Herausgabe eines erstmals am 7.4.2011 zugelassenen Wohnmobils; mit der Widerklage hat der Beklagte vom Kläger und der Drittwiderbeklagten die Herausgabe von Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein verlangt sowie die Feststellung, dass er Eigentümer des Wohnmobils sei.

Der Kläger kaufte am 10.06.2013 das streitgegenständliche Wohnmobil zu einem Preis von 35.000,00 EUR, auf den er eine Anzahlung von 8.000,00 EUR leistete. Den restlichen Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen mit der Drittwiderbeklagten in Höhe von insgesamt 41.508,00 EUR (Anlage K2, Bl. 12 ff. d. A.). Das Fahrzeug wurde der Drittwiderbeklagten gemäß Teil IV Ziffer 3 der Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff. d. A.) zur Sicherheit übereignet und der Kraftfahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) an diese überreicht.

Teil IV Ziffer 4. der Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff.) lautet wie folgt:

„Sind alle bestehenden Forderungen der Bank erfüllt, auf welche sich der Sicherungszweck erstreckt, ist die Bank zur Zurückübertragung der Sicherheit (durch Abtretung oder Übereignung) verpflichtet.“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Karten- und Kreditvertrag (Anlage K2, Bl. 12 f. d. A.) und die Vertragsbedingungen der Drittwiderbeklagten (Anlage B1, Bl. 106 ff. d. A.) verwiesen.

Einige Zeit später bot der Kläger das Wohnmobil über eBay-Kleinanzeigen zum Verkauf an. Am 04.05.2015 meldete sich ein Kaufinteressent, der das Fahrzeug am 09.05.2015 am Wohnsitz des Klägers bes[…]


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