LG Dortmund – Az.: 25 O 373/16 – Urteil vom 24.07.2018
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten im Wege der Feststellungsklage auf Ersatz eines Wasserschadens in dem Haus 01-Straße 00 in A1 in Anspruch.
Ab 2014 veranlasste der Beklagte zu 2, ein (…), im Wohngebiet der Klägerin die Einrichtung eines unterirdischen Kanals für die Schmutzwasserableitung. Mit den Bauarbeiten im Bereich seiner Verbandsanlage beauftragte der Beklagte zu 2 die Beklagte zu 1 aufgrund eines Leistungsverzeichnisses vom 12. Januar 2015. Im Zuge der bis ins Jahr 2016 fortdauernden Ausführung verjüngte die Beklagte zu 1 insbesondere den vorhandenen Mischwasserkanal provisorisch von 50 cm auf 20 cm Durchmesser.
Die Klägerin trägt im Wesentlichen vor: Aufgrund der provisorischen Verjüngung des Rohres sei nach starken Regenfällen in der Nacht vom 00. auf den 00.00.2016 Wasser aus der Kanalisation in das Untergeschoss ihres Hauses eingetreten. Die Kosten für die hierdurch entstandenen, noch nicht beseitigten Schäden beliefen sich ausweislich unterschiedlicher Kostenvoranschläge auf etwa 30.000 EUR. Die Haftung der Beklagten sei nicht wegen einer fehlenden Rückstausicherung ausgeschlossen. Die Einrichtung einer solchen Sicherung sei ihr – der Klägerin – mit vertretbarem wirtschaftlichem Aufwand nicht möglich.
Ihre ursprüngliche Klage vom 20. Oktober 2016 hat die Klägerin ausschließlich gegen die Beklagte zu 1 als bauausführendes Unternehmen gerichtet. Mit Schriftsatz vom 9. März 2017 (Bl. 110 d.A.) hat die Klägerin auch den Beklagten zu 2 aus Amtshaftung in Anspruch genommen.
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr den Schaden zu ersetzen, der durch die Überflutung des Keller-Souterraingeschosses des Hauses 01-Straße 00 in A1 in der Nacht vom 00.00.2016 zum 00.00.2016 verursacht wurde.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bringen im Wesentlichen vor: Die Verjüngung des Mischwasserkanals sei nicht ursächlich für den behaupteten Schaden gewesen, zumal auch Wasser aus der Dachentwässerung in den Keller gelangt sein könne. Ein Anspruch der Klägerin sei jedenfalls ausgeschlossen, weil ein etwaiger Schaden durch eine funktionsfähige Rückstausicherung verhindert worden wäre.
Im Übrigen vertritt die Beklagte zu 1 die[…]