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Eigentumsvermutung nach § 891 BGB gilt nicht bei Grundstückserwerb durch Veränderungsnachweis

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THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 W 276/02
Beschluss 10.07.2002
Vorinstanz: Landgericht Gera – Az.: 5 T 663/98

In dem Verfahren betreffend die Berichtigung des im Grundbuch von M… Bl. ..lfd. Nr. ..des Bestandsverzeichnisses eingetragenen Grundstücks Flurstück 186/43, Wegefläche, …, hat der 6. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts auf die weitere Beschwerde vom 13.05.2002 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 19.04.2002 am 10.07.2002 b e s c h l o s s e n:
1. Der Beschluss des Landgerichts Gera vom 19.04.2002 und der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Pößneck  vom 13.08.1998 werden aufgehoben.
2. Das Grundbuchamt wird angewiesen, bei dem im Grundbuch von M. Blatt ..lfd. Nr. ..eingetragenen Grundstück zugunsten des Beteiligten zu 2) einen Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Beteiligten zu 1) einzutragen.
G r ü n d e
I.
Im Grundbuch von M. Band IV Blatt 97 war seit November 1946 als Bodenreformland das Grundstück Flurstück Nr. 186/5, im Lindenacker am Lustgarten zu 2580 m2, im Eigentum von P. R. eingetragen. Der Beteiligte zu 2) ist seit Juli 1958 als Nachfolger seines Vaters als Grundstückseigentümer gebucht.
Im Mai 1981 hat im Zuge einer vom Rat der Gemeinde M. beantragten Aufmessung der Eigenheimbaugrundstücke am ….Weg in M. eine Grenzverhandlung stattgefunden. Betroffen war auch das Grundstück Flurstück 186/5. Von ihm ist gemäß dem der Grenzverhandlung beigefügten Fortführungsriss eine Fläche von 150 m2 abvermessen worden. Aus dieser Fläche sowie aus den aus anderen Grundstücken abvermessenen Flächen ist das Wegegrundstück Flurstück Nr. 186/43 gebildet worden. Hierüber hat der Liegenschaftsdienst Pößneck einen Veränderungsnachweis erstellt. Dieser Veränderungsnachweis ist der Abteilung Grundbuch des Liegenschaftsdienstes Pößneck zugegangen, worauf diese das Grundstück Flurstück Nr. 186/43 in Blatt 186 des Grundbuchs von M. eingetragen hat und zwar als im Eigentum des Volkes stehend mit Rechtsträgerschaft des Rates der Gemeinde M.. Seit Mai 1995 ist die Beteiligte zu 1) auf der Grundlage des § 5 Abs. 2 VZOG als Eigentümerin eingetragen.
Das um die Fläche von 150 m2 verminderte Grundstück Flurstück 1[…]


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