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Fahrerlaubnisentziehung wegen Cannabiskonsum – Beweislast

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VG Hamburg – Az.: 15 E 707/18 – Beschluss vom 02.08.2018

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 1. Dezember 2017 gegen die Fahrerlaubnisentziehung der Antragsgegnerin vom 23. November 2014 wird wiederhergestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin nach einem Streitwert von 2.500 €.
Gründe
I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner Fahr-erlaubnis.

Der 19… in Hamburg geborene Antragsteller war seit 1990 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C1, BE, C1E und CE.

Am Sonntag, dem 10. September 2017, wurde der Antragsteller um 22:15 Uhr von der Polizei als Fahrer eines VW-Busses mit Hamburger Kennzeichen in der Nähe von Heidelberg an der Autobahn A5 auf der Raststätte Hardtwaldt-Ost auf Drogen angesprochen. Dort hatte er sein Fahrzeug betankt. Hierbei gab er ausweislich eines polizeilichen Vermerks des Polizeikommissars … vom Autobahnpolizeirevier Mannheim vom 13. November 2017 an, 3 Tage zuvor in Frankreich gekifft zu haben. Ausweislich eines Vermerks desselben Beamten bereits vom 9. November 2017 soll der Antragsteller im Gespräch unvermittelt angegeben haben, dass er 4 Tage zuvor in Frankreich gekifft habe. Er sei mit seiner Lebensgefährtin aus Frankreich gekommen und auf der Heimfahrt. Zur Sache habe er sich nicht äußern wollen.

Ein Drogenvortest verlief positiv auf THC. Die Untersuchung der ihm daraufhin um 23:20 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach chemisch-toxikologischer Untersuchung ausweislich des Gutachtens der Gesellschaft für rechtsmedizinische Untersuchungen und Sachverständigentätigkeit in Tübingen vom 19. September 2017 eine Konzentration von 1,3 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 0,3 ng/ml Hydroxy-Tetrahydrocannabinol (THC-OH) sowie 14 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH) im Blutserum.

Das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wurde mit Verfügung vom 24. November 2017 nach § 170 Abs. 2 StPO von der Staatsanwaltschaft Heidelberg eingestellt. Zwar sei in der dem Beschuldigten entnommenen Blutprobe eine Konzentration 1,3 ng/ml THC im Blutserum festgestellt worden. Dies genüge aber nicht für einen Nachweis einer etwaigen betäubungsmittelbedingten relativen Fahruntauglichkeit. Allein der Nachweis von Drogenwirkstoffen im Blut rechtfertige für sich genommen noch nicht die Annahme der Fahruntüchtigkeit. Hierfür bedürfe es vielmehr regelmäßig der Feststellung weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen. Diese reichten hierfür jedoch nicht aus. Insbesondere se[…]


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