Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus Personalakte

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 71/18 – Urteil vom 22.08.2018

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12. Dezember 2017, Az. 3 Ca 874/17, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, die dienstliche Bewertung vom 10. Mai 2016 aus der Personalakte zu entfernen.

b) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen, welches die Tätigkeiten des Klägers einschließlich des Zeitraums 1. Januar 2014 bis 31. Juli 2014 umfasst.

c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten zweiter Instanz zu tragen. Von den Kosten erster Instanz haben die Beklagte 1/3 und der Kläger 2/3 zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über die Entfernung einer dienstlichen Beurteilung aus der Personalakte sowie die Erteilung eines Zwischenzeugnisses.

Der 1962 geborene und – im Sinn von § 2 Abs. 2 SGB IX ab dem 22. Dezember 2008 (vgl. den Bescheid des Landkreises A-Stadt vom 9. März 2010, Bl. 10 d. A.) – schwerbehinderte Kläger ist seit dem 24. März 1982 bei der Beklagten beschäftigt aufgrund eines Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 8 f. d. A.), zuletzt geändert durch Änderungsvereinbarung vom 31. Juli 2006 (Bl. 9 f. d. A.). Auf das Arbeitsverhältnis kommt kraft individualvertraglicher Bezugnahme der für die Beklagte geltende TV-BA zur Anwendung. Entsprechend seiner Eingruppierung in die Tätigkeitsebene (TE) III, Entwicklungsstufe 6 erhält der Kläger ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 5.044,93 €.

Bei der Beklagten gilt eine Vielzahl von Durchführungsanweisungen zu personalrechtlich relevanten Themen, welche im Handbuch Personalrecht Gremien (HPG) zusammengefasst sind. Unter Punkt 1.3 HPG ist der Leistungs- und Entwicklungsdialog festgelegt, der den Beurteilungsprozess zum Gegenstand hat. Danach werden regelmäßig – grundsätzlich jeweils im Abstand eines Jahres – dienstliche Beurteilungen erstellt (so genannte Stichtagsbeurteilungen). Daneben sind gemäß Ziffer 3.2 HPG 1.3 Leistungs- und Entwicklungsdialog (Bl. 81 ff. d. A.) Anlassbeurteilungen bei Vorliegen entsprechender Anlässe außerhalb der Stichtagsbeurteilung zu erstellen, so beispielsweise vor Ablauf einer mindestens sechs Monate andauernden Abordnung oder Umsetzung. Bei der Beurteilung von Führungskräften wird die Leistung anhand der Kriterien Zielerreichung, Führungsleistung und Leistungsbeur[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv