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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urlaubsansprüche – Verjährungsfrist

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 650/10
Urteil vom 18.08.2010

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 19.04.2010 teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.304,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Betrag von 1.300,00 € brutto ab 01.02.2010, weiteren 1.300,00 € brutto ab 01.03.2010, weiteren 1.300,00 € brutto ab 01.04.2010, weiteren 104,80 € brutto ab 01.05.2010 und weiteren 1.300,00 € brutto ab 01.06.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 4/7 und die Beklagte zu 3/7.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Restvergütung sowie um Urlaubsabgeltung.
Der im Juni 1951 geborene Kläger ist seit 1976 bei der Beklagten beschäftigt. Zwischen den Parteien ist vereinbart, dass er aufgrund einer Betriebsvereinbarung („BV-Personalanpassungskonzept 2006“) zum 30.06.2016 aus den Diensten der Beklagten ausscheiden wird.
Der Kläger hat arbeitsvertraglich Anspruch auf Jahresurlaub in Höhe von 33 Arbeitstagen. Der aus dem Jahr 2005 noch offene Resturlaub beläuft sich auf 13 Arbeitstage. Für das Jahr 2006 wurde dem Kläger kein Urlaub gewährt.
Der Kläger war vom 22.08.2005 bis Anfang Juni 2007 ununterbrochen arbeitsunfähig krank. Nach einer Wiedereingliederung und der Gewährung des Urlaubs 2007 stellte die Beklagte ihn aufgrund der in einem Prozessvergleich vom 18.09.2007 (Bl. 9 GA) getroffenen Freistellungsvereinbarung ab dem 01.10.2007 unter Vergütungsfortzahlung von der Arbeit frei. Als Ende der Freistellungszeit ist der 30.06.2016 vorgesehen. Gemäß Ziffer 1 des Prozessvergleichs ist auf die Freistellung die „BV-Personalanpassungskonzept 2006“ anzuwenden. § 6 II der Betriebsvereinbarung bestimmt u. a. Folgendes:
2.1
Regelung für Tarifangestellte
Tarifangestellten Mitarbeiter/innen (Mitarbeiter/innen, die im Anstellungsvertrag nicht als außertarifliche/r Vertragsangestellte/r bezeichnet sind, die das 50. Lebensjahr vollendet haben u[…]


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