OLG Hamm – Az.: 15 W 231/18 – Beschluss vom 23.11.2018
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Gründe
I.)
Gegenstand des Verfahrens ist die Kostenrechnung, die das Grundbuchamt für die Eintragung der Aufhebung des Ausschlusses der Brieferteilung für die in den Grundbüchern von I Blatt …8, …9 und …2 eingetragene Gesamtgrundschuld. Das Grundbuchamt hat der insoweit in Ansatz gebrachten Gebühr gemäß KV 14130 GNotKG zunächst einen Geschäftswert von 360.000 EUR zugrunde gelegt, was dem Nennbetrag der Grundschuld entspricht. Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1) als Kostenschuldner mit der Erinnerung gewandt. Die vom Grundbuchamt angehörte Beteiligte zu 2) hat einer Abänderung der Kostenberechnung widersprochen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Grundbuchamt der Erinnerung „abgeholfen“ ohne jedoch die Kostenberechnung abzuändern. Aus der Beschlussbegründung ergibt sich, dass das Amtsgericht der Kostenrechnung lediglich noch 30% des Nennwertes zugrunde legen will. Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 2) namens der Landeskasse mit der Beschwerde.
II.)
Die zulässige Beschwerde ist unter formalen Aspekten begründet.
Insoweit kann dahinstehen, ob bei einer Erinnerung gegen den Kostenansatz, die ausschließlich auf den angenommenen Wert gestützt wird, nicht vorrangig ein Wertfestsetzungsverfahren (§ 79 GNotKG) durchzuführen ist (vgl. etwa Senat RPfleger 1992, 42), denn jedenfalls kann eine amtsgerichtliche Entscheidung, die der Erinnerung zwar abhelfen will, dies effektiv aber nicht tut, indem sie selbst zu keiner Veränderung des Erinnerungsgegenstands, also des Kostenansatzes führt, und damit auch keinen tauglichen Gegenstand für eine Beschwerde schafft, keinen Bestand haben.
Da die Beschwerde schon aus diesem Grund Erfolg hat, muss sich der Senat hinsichtlich der Sachfrage auf notwendig nicht bindende Hinweise beschränken:
Das Amtsgericht will aus Sicht des Senats zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen den Geschäftswert für die Eintragung der Aufhebung des Briefausschlusses (§ 1116 Abs. 3 BGB) gemäß § 36 Abs. 1 GNotKG mit lediglich 30% des Nennwertes der Grundschuld bemessen. Der Senat tritt insoweit im Ergebnis der Rechtsprechung des OLG Bamberg (RPfleger 2017, 593 = JurBüro 2017, 535 = FGPrax 2017, 234) bei, wenn er auch die dortige Argumentation nicht in Gänze zu teilen vermag. Maßgebend hierfür sind die folgenden Überlegungen.
Im Gegensatz zur KostO hat das GNotKG eine strenge Trennung zwischen Geschäftswertvorschriften i.e.S. und bloßen Bewertungsvor[…]