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Krankheitsbedingte Kündigung – negative Gesundheitsprognose

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein
Az: 3 Sa 133/09
Urteil vom 09.09.2009

1. Die Berufung der Beklagten gegen das urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2009 – 51 Ca 1891 a/08 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 19.03.2009 – 51 Ca 1891 a/08 – unter Zurückweisung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 18 Urlaubstage für das Jahr 2008 zu erteilen und diesen Urlaubsanspruch auf das Jahr 2009 zu übertragen.

3. Hinsichtlich der Kosten erster Instanz bleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Von den Kosten 2. Instanz trägt die Klägerin 30 %, die Beklagte 70 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit von drei Kündigungen sowie über das Bestehen von Urlaubsgewährungs- und Weihnachtsgeldansprüchen.
Die Klägerin nahm am 01.04.1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Tätigkeit als kaufmännische Angestellte auf. Ein schriftlicher Vertrag über dieses Anstellungsverhältnis existiert nicht. Im Januar 2003 ging der Betrieb auf die Beklagte über. In diesem Zusammenhang wurde die Klägerin zur Geschäftsführerin der Beklagten bestellt. Über die Tätigkeit als Geschäftsführerin schlossen die Parteien mit Datum vom 06.01.2003 einen Anstellungsvertrag (Bl. 34 d. A.). Nach einem Schreiben des Vaters des jetzigen Geschäftsführers, Herrn H… W…, vom 15.10.2008 wurde die Geschäftsführung von der Klägerin nur formal, tatsächlich aber von ihm selbst ausgeübt (Bl. 46 d.A.).
Die Klägerin hatte zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.818,91 EUR brutto. Außerdem stand ihr ein Dienstfahrzeug zur Verfügung.
In § 4 des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages vom 06.01.2003 ist u. a. Folgendes vereinbart:
„… Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht durch eine der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten zum jeweiligen Vertragsablauf gekündigt wird. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden, insbesondere in den folgenden Fällen:
1. Wenn die Geschäftsführerin …


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