OLG München – Az.: 25 U 2202/17 – Urteil vom 30.11.2018
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 24.05.2017, Az. 10 O 1012/16 Ver, abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 84.118,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils € 7.037,77 und aus € 609,37 mit Ablauf des 1. banküblichen Arbeitstages monatlich, beginnend im April 2015 bis einschließlich Februar 2016 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger aus der Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherungsscheinnummer … monatlich im Voraus, beginnend ab 01.03.2016 eine BU-Rente in Höhe von monatlich € 7.037,77 längstens bis Vertragsablauf 28.02.2033 zu bezahlen und den Kläger von der Beitragspflicht der Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsscheinnummer … ab 01.03.2016 bis längstens mit Vertragsende 28.02.2033 zu befreien.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zusammen mit der unter 2. geltend gemachten BU-Rente eine zusätzliche Berufsunfähigkeitsrente aus der jeweiligen jährlichen Überschussbeteiligung des Klägers zu bezahlen, längstens bis Vertragende 28.02.2033.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus der jeweiligen monatlichen Rente in Höhe von € 7.037,77 ab deren Fälligkeit, frühestens mit Ablauf des ersten banküblichen Arbeitstages, beginnend ab März 2016, längstens bis Vertragsende 28.02.2033 zu bezahlen.
II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 409.498,42 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um rückständige und zukünftige Rentenleistungen, Beitragsrückerstattungen sowie Beitragsfreistellung aus einer mit Vertragsbeginn 01.03.2013 mit der Beklagten geschlossenen Berufsunfähigkeitsversicherung. Für den Fall der bedingungsgemäßen mindestens 50 %igen Berufsunfähigkeit haben die Parteien eine ursprüngliche monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höh[…]