OLG Köln – Az.: II-10 UF 16/18 – Beschluss vom 12.07.2018
Dem Antragsteller wird für den Beschwerdeantrag aus dem Schriftsatz vom 03.07.2018 (Bl. 279 f. d.A.) ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C aus B bewilligt.
Der Antragsgegnerin wird zur Verteidigung gegen die Beschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. F, G, bewilligt, § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 119 Abs. 1 S. 2 ZPO.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 05.12.2017 – 225 F 98/17 – abgeändert und die Antragsgegnerin – unter Abweisung des weitergehenden Antrags – verpflichtet, den Antragsteller von Mietzins- und Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Februar bis Juli 2017 in Höhe von je monatlich 104,00 EUR gegenüber dem Vermieter, Herrn K. Q., freizustellen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Antragsteller zu 4/5 und die Antragsgegnerin zu 1/5, die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird wie folgt festgesetzt:
Bis zum 05.07.2017: 2.475,31 EUR
Danach: 624,00 EUR
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Eheleute, die um die Mietkosten für die vormals gemeinsam genutzte Wohnung streiten. Die Antragsgegnerin hatte diese im Januar 2017 verlassen; nachdem sich der Antragsteller zunächst gegen eine Kündigung verwehrte, wurde schlussendlich doch gemeinsam die Wohnung mit Wirkung zum Ende Juli 2017 gekündigt.
Der Antragsteller hat behauptet, er habe – neben weiteren Nebenkosten – die Miete der Wohnung bis März 2017 in voller Höhe von 808,00 EUR monatlich beglichen. Er ist der Ansicht gewesen, die Antragsgegnerin schulde hälftige Beteiligung.
Das Amtsgericht hat – bis auf 128,36 EUR Strom- und Schadensersatzkosten, die es zugesprochen hat – den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Antragsgegnerin sei lediglich zur Zahlung von rund 100,00 EUR pro Monat verpflichtet, da dem Antragsteller der Wert einer für ihn angemessenen Wohnung (mit 600,00 EUR) anzurechnen und lediglich der übersteigende Betrag der Miete hälftig zu teilen sei; diese Differenz sei aber durch die von der Antragsgegnerin allein geleisteten finanzielle und tatsächliche Versorgung des gemeinsamen Sohnes kompensiert.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, mit welcher dieser sein erstinstanzlich[…]