Ein scheinbar alltäglicher Autounfall brachte eine unerwartete Frage vor Gericht: Wer zahlt die Rechnung, wenn auf ihr auch Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen auftauchen? Eine Versicherung weigerte sich, diese neuartigen Posten zu begleichen, obwohl das Auto repariert war. Das Urteil offenbart nun, welche Konsequenzen die Pandemie auch für die Schadenregulierung nach sich ziehen kann. Zum vorliegenden Urteil Az.: 263 C 54/21 | | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: AG Köln
- Datum: 20.08.2021
- Aktenzeichen: 263 C 54/21
- Verfahrensart: Zivilrechtliches Klageverfahren
- Rechtsbereiche: Verkehrsrecht, Bürgerliches Recht, Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls, der die Reparaturkosten für sein Fahrzeug und Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen geltend machte.
- Beklagte: Die Partei, die für den Unfallschaden haftbar war und einen Teil der Reparaturkosten bereits erstattet hatte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Nach einem Verkehrsunfall ließ der Kläger sein beschädigtes Fahrzeug reparieren. Die Reparaturkosten lagen unwesentlich über dem zuvor erstellten Sachverständigengutachten. Der Kläger forderte von der haftenden Beklagten die noch ausstehenden Reparaturkosten sowie Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob bei einem Verkehrsunfall entstandene Reparaturkosten, die leicht über einem Sachverständigengutachten lagen, vollständig vom Unfallverursacher zu ersetzen sind. Zudem war zu klären, ob auch Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen in der Werkstatt erstattungsfähig sind.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 328,47 EUR plus Zinsen an den Kläger. Die weitergehende Klage des Klägers wurde abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Begründung: Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass Reparaturkosten auch dann zu ersetzen sind, wenn sie unwesentlich über einem Gutachten liegen, insbesondere wenn der Geschädigte die Reparatur gemäß Gutachten in Auftrag gab. Bei den geltend gemachten Kosten für COVID-19-Schutzmaßnahmen sah das Gericht nur einen Teilbetrag als erstattungsfähig an, da nur kundenbezogene Maßnahmen unter den Schutzbereich fallen.
- Folgen: Die beklagte Partei muss den größten Teil der vom Kläger geforderten Kosten zahlen und trägt die Prozesskosten. Gegen dieses Urteil kann keine Berufung eingelegt werden.
Der Fall vor Gericht
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