OLG Frankfurt bestätigt Geschäftswert von 3.000 Euro für Energieversorgungsleitung
Das Oberlandesgericht Frankfurt wies die Beschwerde des Kostengläubigers zurück und bestätigte den Geschäftswert von 3.000 Euro für die Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung als angemessen. Der Kostengläubiger hatte ursprünglich einen weit höheren Geschäftswert angesetzt, welcher jedoch vom Landgericht und später vom OLG als zu hoch erachtet wurde. Diese Entscheidung betont die Bedeutung objektiver Bewertungsmaßstäbe bei der Geschäftswertfestsetzung.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
Zurückweisung der Beschwerde des Kostengläubigers durch das OLG Frankfurt.
Bestätigung des Geschäftswerts von 3.000 Euro für die Einräumung des Rechts zur Leitungsnutzung.
Das Landgericht hatte zuvor den vom Kostengläubiger angesetzten Wert von 25.000 Euro reduziert.
Diskussion über die Berechnungsgrundlagen des Geschäftswerts, unter Berücksichtigung von § 24 KostO und § 30 KostO.
Fokus auf den objektiven Wert der Dienstbarkeit für den Berechtigten, nicht auf die Wertminderung des Grundstücks.
Keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine höhere Bewertung als 3.000 Euro.
Feststellung, dass die Einräumung der Dienstbarkeit unentgeltlich erfolgte.
Verweis auf die begrenzte Relevanz der Dienstbarkeit für die Nutzung des Grundstücks.
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Geschäftswert für Energieversorgungsleitungen: Rechtliche Herausforderungen und Bewertung
Die Einräumung eines Rechts auf Legung und Haltung einer Energieversorgungsleitung ist ein wichtiger Aspekt bei der Bewertung von Grundstücken und der damit verbundenen Nutzungsrechte. Laut dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ist der Geschäftswert in diesem Zusammenhang als wiederkehrende Nutzung oder Leistung zu betrachten.
Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass der Geschäftswert für die Einräumung eines solchen Rechts zu ermitteln ist, indem der Wert der Energieversorgungsleitung auf das