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Flugversäumung aufgrund langsamer Sicherheitskontrollen – Schadensersatzanspruch

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AG Erding, Az.: 8 C 1143/16, Urteil vom 23.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 510,37 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.12.2015 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 147,56 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 51% und der Beklagte 49% zu tragen. Die durch Anrufung des unzuständigen Gerichts entstandenen Kosten trägt der Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 1.037,96 € festgesetzt.
Tatbestand
Von der Abfassung des Tatbestands wird gemäß § 313a I 1 ZPO abgesehen.
Entsch
Symbolfoto: chalabala/Bigstock
eidungsgründe
Die zulässige Klage erwies sich im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 510,37 € aus § 280 I BGB i.V.m. den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter §§ 133, 157 BGB analog).

Zwischen dem Kläger als Flugreisendem und der Beklagten kam selbst keine vertragliche Bindung zustande. Allein das faktische Benutzen einer Einrichtung führt ohne weitere vertragliche Vereinbarungen nicht bereits zu einem Schuldverhältnis, vielmehr besteht ein solches allein im Verhältnis zwischen dem Fluggast und der Fluglinie (Beförderungsvertrag/Werkvertrag) sowie unzweifelhaft auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und der Fluglinie, da die Beklagte für die Fluglinien die Abwicklung des Fluges, insbesondere auch dem Bereich vor den Sicherheitskontrollen übernimmt. Dies hat der Referent der Beklagten … in seiner persönlichen Anhörung bestätigt. Dass die Sicherheitskontrolle selbst eine öffentlich-rechtliche Aufgabe ist und durch das Luftbundesamt Süd durchgeführt wird steht dem nicht entgegen, zumal im vorliegenden Fall gerade nicht die unzureichende Durchführung der Kontrollen in Rede steht, sondern die Modalitäten im Bereich des Wartebereichs vor den Kontrollen, für de[…]


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