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Wartezeitkündigung – Treuwidrigkeit der Kündigung – Darlegungs- und Beweislast des Arbeitnehmers

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Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 280/18 – Urteil vom 12.12.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.03.2018 – 4 Ca 2651/17 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung und Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs.

Die Klägerin war langjährig bei der Firma G als Personalreferentin tätig. Vorgesetzte war bis zum Jahre 2010 Frau Z .

Unter dem 13.12.2016 schlossen die Parteien einen Arbeitsvertrag. Hiernach begann das Arbeitsverhältnis zum 01.04.2017. Sie vereinbarten eine sechsmonatige Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit, § 2 Nr.1, Nr. 2 des Anstellungsvertrages. Als reguläre Kündigungsfrist nach Ablauf der Probezeit war gemäß § 6 Nr. 1 des Arbeitsvertrages eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Monatsende vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten des Anstellungsvertrages vom 13.12.2016 wird auf Bl. 5 ff. d.A. verwiesen.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.07.2017 zum 15.08.2017.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 06.03.2018 (Bl. 87 ff. d.A.) die Kündigungsschutzklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses keines Kündigungsgrundes im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG bedurfte, weil es zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch keine sechs Monate bestanden habe. Die Kündigung sei auch nicht treuwidrig, weil die Klägerin nicht mit einem Versprechen aus dem Vorarbeitsverhältnis abgeworben sei, wonach sie genauso geschützt sei, wie bei dem vorherigen Arbeitgeber. Aufgrund der wirksamen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 15.08.2017 bestehe auch kein Lohnanspruch ab dem 16.08.2017. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 27.03.2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.04.2018 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 26.06.2018 begründet.

Die Klägerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Kündigungsgrund sei ein Machtkampf zwischen den Vorstandsmitgliedern H und L gewesen. Die Kündigung sei ausschließlich als Reaktion auf Streitigkeiten innerhalb des Vorstands[…]


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