Eine kleine Pause, ein großes Problem: Arbeitszeitbetrug im Fokus
Ein neuer Tag, ein neuer Skandal in der Arbeitswelt. Ein Mitarbeiter nimmt sich eine Kaffeepause, jedoch ohne dies in das elektronische Arbeitszeiterfassungssystem einzutragen. Das Resultat? Eine fristlose Kündigung aufgrund von mutmaßlichem Arbeitszeitbetrug. Im Kern dreht sich der Fall um die Frage, ob die Kaffeepause ohne entsprechende Arbeitszeitanpassung als Arbeitszeitbetrug gewertet werden kann und somit eine fristlose Kündigung rechtfertigt.
Inmitten des Arbeitsalltags findet sich die Mitarbeiterin, eine schwerbehinderte Raumpflegerin mit 100 % GdB, in einer kontroversen Situation wieder. Eines Morgens loggte sie sich wie gewöhnlich in das Zeiterfassungssystem ein, begab sich jedoch im Laufe des Vormittags in ein gegenüberliegendes Café, um eine kurze Pause einzulegen. Hierbei vergaß sie, sich aus dem Zeiterfassungssystem auszuloggen, was vom Arbeitgeber als Arbeitszeitbetrug interpretiert wurde.
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Von der Kaffeepause zur Gerichtsverhandlung
Die Angelegenheit kam vor Gericht, nachdem die Arbeitnehmerin auf die Vorwürfe des Arbeitgebers reagierte und ihre Unschuld beteuerte. Sie behauptete, sie habe die Arbeitsstätte nie verlassen, sondern sich lediglich im Keller aufgehalten. Der Arbeitgeber hingegen hatte sie während ihrer Café-Pause beobachtet und konnte somit ihre Behauptung widerlegen.
Zweifelhafte Aktionen und Konsequenzen
Die Kontroverse verdichtete sich um die Frage, ob die Aktion der Arbeitnehmerin tatsächlich als Arbeitszeitbetrug zu werten ist. Dies wiederum führt zu der Frage, ob eine fristlose, alternativ ordentliche, Kündigung gerechtfertigt ist. Schließlich gibt es für Arbeitnehmer ein elektronisches Arbeitszeiterfassungssystem, das sowohl für das Ein- und Ausstempeln beim Arbeitsbeginn und -ende als auch für Pausenzeiten genutzt werden soll. Die Nutzung dieses Systems und seine Bedeutung für die Arbeitszeitkontrolle waren der Arbeitnehmerin bekannt.
Ein endgültiges Urteil und seine Konsequenzen
Schließlich bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm die Entscheidung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen und wies die Berufung der Klägerin zurück. Darüber hinaus wurde keine Revision zugelassen, was den Fall endgültig zum Abschluss brachte. Das Urteil unterstreicht die Bedeutung von genauer Arbeitszeiterfassung und die Konsequenzen, die ein sorgloser Umgang damit haben kann.