Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 15 ZB 17.317 – Beschluss vom 15.01.2019
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu bauaufsichtlichem Einschreiten gegen vom Beigeladenen auf dem südlich benachbarten Grundstück vorgenommene Baumaßnahmen zu verpflichten, nur teilweise stattgegeben. Mit seinem Rechtsmittel möchte der Kläger erreichen, dass der Beklagte darüber hinaus dazu verpflichtet wird anzuordnen, die Kellererweiterung auf dem Grundstück des Beigeladenen gemäß dessen Vorlage im Verfahren F-33-2014 (Landratsamt Dingolfing-Landau) zur Gänze zu beseitigen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die geltend gemachten Zulassungsgründe – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu nachfolgend 1.), besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2, siehe im Folgenden 2.) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, unten unter 3.) – liegen nicht vor.
1. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zum Rechtsanspruch eines Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten entschieden, dass die für eine Beseitigungsanordnung gemäß Art. 76 Satz 1 BayBO insoweit einschlägigen Voraussetzungen nur hinsichtlich der vom Beigeladenen an der Grundstücksgrenze errichteten Außentreppe und in Bezug auf die (mögliche) Nutzung der neu geschaffenen Kellerdecke als an der Grenze um rund 1,30 m über dem Geländeniveau liegende Terrasse gegeben seien.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass allein eine Verletzung des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO oder einer sonstigen nachbarschützenden Vorschrift durch den benachbarten Bauherrn nicht genügt, um eine Reduzierung des von Art. 76 Satz 1 BayBO eingeräumten Ermessens auf eine strikte Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörden zum Einschreiten zu begründen. Eine solche Ermessensreduzierung ist regelmäßig nur anzunehmen, „wenn die von der rechtswidrigen Anlage ausgehende Beeinträchtigung einen erheblichen Grad erreicht und die Abwägung mit dem Schaden des Bauherrn ein deutliches Übergewicht der nachba[…]