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Prüfung der Wirksamkeit einer Vertretungsvollmacht durch Grundbuchamt

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OLG Köln – Az.: 2 Wx 14/19 und 2 Wx 49/19 – Beschluss vom 13.02.2019

1.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 07.01.2019 (Az. 2 Wx 14/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg vom 22.11.2017, XY-10xxx-x, wird zurückgewiesen.

2.Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 21.01.2019 (Az. 2 Wx 49/19) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamts – Siegburg vom 09.01.2019, OM-10xxx-y, wird zurückgewiesen.

3.Die Kosten der Beschwerdeverfahrenen 2 Wx 14/19 und 2 Wx 49/19 hat die Beteiligte zu 1) zu tragen.
Gründe
I.

Mit Schriftsatz vom 18.12.2015 hat der Notar Dr. C zunächst die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1) an dem im Rubrum bezeichneten Grundbesitz beantragt und eine beglaubigte Abschrift eines notariell beurkundeten Kaufvertrages vom 17.12.2015, in dem der Beteiligte zu 2), vertreten durch Herrn D den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz an die Beteiligte zu 1), zu einem Kaufpreis von 250.000 EUR verkauft und die Eintragung einer Auflassungsvormerkung bewilligt hat (UR.Nr. R 7xx/20xx des Notars C in Berlin), sowie eine Kopie einer beglaubigten Vollmacht vom 15.12.2015 des Herrn D (UR.Nr. 11xx/20xx des Notars E in Berlin) vorgelegt (Bl. 12 ff., 20f. d. A.).  In der Vollmachtsurkunde heißt es u. a.:  „Ich der unterzeichnende Vollmachtgeber, Herr B, geboren am 00.00.1937, wohnhaft T-straße in I sowie Zweitwohnsitz U- Allee in J, bevollmächtigt hiermit Herrn D, geboren am 00.00.1964, wohnhaft J-Allee in J , …, nachfolgend beschriebenen Grundbesitz für den Vollmachtgeber von Dritten zu kaufen, zu übernehmen und aufzulassen und ihn in diesem Zusammenhang gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Amtsgericht: Siegburg Grundbuch von X, Bl. 3xx, Grundstück lfd. Nr. 1 und 2, Flur x, Flurstück xxx und xxx ….  Die Vollmacht ist bis zum 31.12.2017 gültig.“

Die Auflassungsvormerkung ist am 28.12.2015 eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 29.05.2017 hat der Notar Dr. C u.a. die Eigentums-umschreibung auf die Beteiligte zu 1) beantragt.

Mit Schreiben vom 13.06.2017 hatte der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 2) der Eintragung widersprochen. Er hat sich zunächst darauf berufen, dass die Vollmacht nicht zur Veräußerung von Grundstücken sondern lediglich zum Kauf ermächtigt habe (Bl. 68 d. A.). Mit Zwischenverfügung vom 16.06.2017 hat das Grundbuchamt um […]


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