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Pferdkaufvertrag – Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit

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LG Heidelberg – Az.: 3 O 28/14 – Urteil vom 30.12.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.02.2014 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Rückübereignung des am 17.05.2008 geborenen braunen Wallachs der Quarter-Horse-Rasse, Eintragungsnummer …, abstammend von „O.R.“.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 näher bezeichneten Pferdes in Verzug befindet.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, alle die über den im Klageantrag Ziffer 1 enthaltenen Betrag in Höhe von 11.660,43 € hinaus entstandenen und entstehenden notwendigen Aufwendungen für die Unterstellung, tierärztliche Behandlung und Beauftragung eines Hufschmiedes für das in Ziffer 1 näher bezeichnete Pferd zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreites zu 73%, der Kläger zu 27%.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Der Streitwert wird auf 33.660,43 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Gewährleistungsansprüche aus einem Pferdekauf geltend.

Der Kläger erwarb am 14.10.2011 von der Beklagten das in Ziffer 1 des Tenors näher bezeichnete Quarter-Horse „Q.“ zu einem Kaufpreis von 17.000,00 Euro. Dabei trat die Beklagte als Unternehmerin und der Kläger als Verbraucher auf. Dem Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages sowie der Übergabe an diesem Tag waren zwei Proberitte im September 2011 sowie eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung vorangegangen, deren Ergebnis Grundlage für eine „Beschaffenheitsvereinbarung“ im schriftlichen Kaufvertrag wurde. Im Rahmen der Untersuchung waren Röntgenbilder von den Beinen des Pferdes, nicht aber von dessen Rücken erstellt worden.

§ 5 des Vertrages enthielt hinsichtlich der Nachbesserung folgende Regelung:

[…] Die Parteien sind sich einig, dass eine Nachbesserung durch Lieferung eines vergleichbaren Pferdes erfolgen kann.

Hinsichtlich der Verjährung sah § 7 des Kaufvertrages folgende Regelung vor:

„Sollten etwaige Sachmangelhaftungsansprüche des […]


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