AG Lemgo – Az.: 9 F 120/18 – Beschluss vom 21.02.2019
Die Antragsgegnerin hat bis spätestens zum 31.05.2019 die Wohnung im Haus H.straße in B. geräumt und besenrein an den Antragsteller herauszugeben und ihm sämtliche zur Wohnung bzw. zum Haus gehörenden Schlüssel auszuhändigen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Gegenstandswert: 3840,00 EUR
Gründe
I.
Der Antragsteller verlangt von der Antragsgegnerin die während der Ehe und auch jetzt noch von der Antragsgegnerin genutzte Wohnung heraus, nachdem die Beteiligten seit Dezember 2015 rechtskräftig geschieden sind.
Der Antragsteller ist der Ansicht, dass für das Verfahren auf Räumung der Wohnung als Anspruchsgrundlage § 985 BGB in Verbindung mit § 266 FamFG anzuwenden ist. Im Verfahren 9 F 282/16 hat das Gericht auf den entsprechenden Antrag den Antrag als unzulässig zurückgewiesen und im nachfolgenden (zunächst unzulässig als Hilfsantrag geltend gemachten) Verfahren auf Wohnungszuweisung die Herausgabe der Wohnung nach einer Übergangsfrist angeordnet. In dem Beschwerdeverfahren hat das OLG Hamm den Beschluss aufgehoben und den Antrag als unzulässig in dieser Verfahrensart zurückgewiesen (OLG Hamm in dem Verfahren 9 UF 211/17 nachfolgend zu AG Lemgo 9 F 73/17).
Die geschiedenen Eheleute streiten weiterhin vor dem Amtsgericht G. über den Unterhalt und den Zugewinnausgleich.
Der Antragsteller behauptet, er habe seine Frau mehrfach aufgefordert, eine angemessene Miete/Nutzungsentschädigung nebst den verbrauchsabhängigen Nebenkosten zu zahlen oder die Wohnung zu räumen. Dies verweigere die Antragsgegnerin.
Der Antragsteller beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die von ihr genutzte Wohnung im Haus H.straße in B. geräumt und besenrein an ihn herauszugeben und ihm sämtliche zur Wohnung bzw. zum Haus gehörenden Schlüssel auszuhändigen.
Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, hilfsweise ihr Räumungsschutz zu gewähren.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass das Verfahren unzulässig sei wegen der rechtskräftigen Entscheidung in dem Verfahren 9 F 282/16. Die Herausgabe sei auch unbillig, da der Antragsteller in den Verfahren vor dem Amtsgericht G. eine Klärung des Unterhalts und des Zugewinns verhindere, indem er nicht komplett und korrekt Auskunft zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen erteile. Sie selbst sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, ihren Unterhalt zu erwirtschaften. Der Antragsteller habe zudem eine weitere Immobilie in G., die er bewoh[…]