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Ohrfeige durch eine schulische Betreuungsperson zur Verteidigung – Notwehr

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OLG Düsseldorf, Az.: III-1 Ws 63/16, III-1 RVs 16/16, Urteil vom 02.06.2016
Orientierungssatz
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der 7. kleinen Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. September 2015 aufgehoben.

2. Der Angeklagte wird freigesprochen.

3. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht die Geldstrafe auf 25 Tagessätze zu je 10 EUR ermäßigt, dem Angeklagten Ratenzahlung bewilligt und die weitergehende Berufung des Angeklagten verworfen. Daneben hat das Landgericht dem Angeklagten die in beiden Instanzen entstandenen notwendigen Auslagen des nebenklageberechtigten Zeugen A. R. auferlegt. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Revision eingelegt und wendet sich gegen die Auslagenentscheidung mit der sofortigen Beschwerde.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensrüge braucht deshalb nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte war freizusprechen, weil die Feststellungen des Landgerichts den Schuldspruch nicht tragen und weitere Feststellungen, die eine Verurteilung rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind.

Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Auslagenentscheidung in dem angefochtenen Urteil ist durch dessen Aufhebung gegenstandslos geworden.

I.

Nach den landgerichtlichen Feststellungen war der Angeklagte als sogenannte 1-Euro-Kraft in der ganztägigen Betreuung der ersten Klasse der Gemeinschaftsgrundschule R. in D. eingesetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit versetzte er am Nachmittag des 18. Juni 2014 dem sechsjährigen A. R. eine Ohrfeige.

Das Landgericht hat zum Tatgeschehen im Einzelnen folgende Feststellungen getroffen:

Symbolfoto: Sergey Peterman/Bigstock

„Der Angeklagte war am 18.06.2014 gemeinsam mit dem hauptamtlichen Pädagogen Herrn K. in der OGS-Betreuung der 1. Klasse der Gemeinschaftsgrundschule an der R. 40 in D. eingesetzt. Gegen 14 Uhr befand sich die Klasse mit ihren beiden Betreuern auf dem Hof und spielte gemeinsam. Der Angek[…]


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