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Rechtsanwälte Kotz GbR

Privathaushalt als Betrieb im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen – Az.: 5 Sa 822/18 – Urteil vom 14.03.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 23.08.2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, die der Beklagte auf betriebsbedingte Gründe stützt, wobei zwischen den Parteien die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes vor dem Hintergrund einer Beschäftigung im Privathaushalt streitig ist.

Der Kläger war seit dem 21.04.2012 bei dem Beklagten als Leiter des Fuhrparkes zu monatlich 4.600,00 EUR brutto beschäftigt. Die Bedingungen des Arbeitsvertrages regelte der schriftliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 24.04.2012 nebst Zusatz und Änderungsvereinbarung, auf diese Anlagen wird verwiesen (Anlagen-Konvolut K1 zur Klageschrift, Bl. 7 bis 15 der Gerichtsakte).

Der Beklagte beschäftigt in seinem Privathaushalt mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter für Hauswirtschaft, Haustechnik, Küche, Garten, Verwaltung, Buchhaltung und persönliche Assistenz sowie – bis zum 31. März 2018 – den Kläger als Fuhrparkleiter und Fahrer. Daneben betreibt der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau die C. und B. B. Hundezucht, die regelmäßig um die 10 eigene Arbeitnehmer wie Hundetrainer und 4 Tierpfleger beschäftigt. Außerdem ist der Beklagte neben seiner Ehefrau Gesellschafter der A. GbR, einer Alpaka-Zucht. Diese beschäftigt ebenfalls eigene Mitarbeiter wie Tierpfleger, Zuchtleiter etc.. Sowohl die Hunde- als auch die Alpaka-Zucht haben ihren Sitz ebenfalls auf dem Anwesen des Beklagten. Weiterhin betreiben der Beklagte und seine Ehefrau eine Pferdezucht, die sowohl auf dem Anwesen des Beklagten als auch in dem räumlich entfernten B. stattfindet. Schließlich ist der Beklagte Geschäftsführer der F. P. Verwaltungsgesellschaft mbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der F. P. KG (GmbH & Co. KG) in D-Stadt ist. Es wird auf die Ausdrucke des jeweiligen Impressums der genannten Firmen verwiesen (Anlagen K3 bis K6 zum Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2018, Bl. 79 bis 85 der Gerichtsakte).

Der Fuhrpark des Beklagten besteht aus ca. 12 Fahrzeugen, von denen 5 entweder auf die A. GbR oder die Hundezucht GbR oder die F. F. zugelassen sind. Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Kläger insbesondere mit den genannten Fahrzeugen zu tun.

Zu den Aufgaben des Klägers gehörte neben der Verwaltung […]


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