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Rechtsanwälte Kotz GbR

Urheberrechtsverletzung – Schadensersatz/Lizenzanalogie

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LG Kassel
Az: 1 O 772/10
Urteil vom 04.11.2010

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 450,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.7.2009 sowie weiterer außergerichtlicher Kosten in Höhe von 70,20 € zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 92 % dem Kläger und zu 8 % der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung des jeweiligen Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen behaupteter Urheberrechtsverletzungen auf Zahlung von Schadensersatz nach der Lizenzanalogie in Anspruch. Der Kläger betreibt u. a. Industrie- und Architekturfotografie. Die Beklagte berät vorwiegend Firmen, deren Geschäftsräume vorteilhaft ausgeleuchtet werden sollen, bei der Wahl der Leuchten und vertreibt diese. Im Jahr 2003 fertigte der Kläger von einem von der Beklagten in „…“ lichttechnisch geplanten und ausgeführten Projekt insgesamt 8 Fotos. Ausweislich seines Angebots vom 7.4.2003 (Bl. 28 d. A.) und seiner Rechnung vom 21.5.2003 (Bl. 29 d. A.) verkaufte der Kläger 4 Fotos an die Firma „…“ (fortan. „…“) zu einem Preis von 150,00 € pro Aufnahme, der „Material- sowie Nutzungs- und Veröffentlichungsrechte“ mitumfasste. Die Rechnung enthält den Zusatz: „AUFNAHMEN INKLUSIVE DER NUTZUNGS UND VERÖFFENTLICHUNGSRECHTE!“. Die Beklagte hat von 2005 bis zumindest Januar 2010 in ihrem Internetauftritt 3 dieser Bilder (nämlich die auf Bl. 4 und 7 d. A. mit einem Kreuz markierten Fotographien) als Referenz für ihre Leistungen veröffentlicht, und zwar ohne Bildquellennachweis. Die Bilder waren der Beklagten von der Fa. „…“ kostenlos als Anerkennung für die erfolgreiche Arbeit auf CD zur freien Verfügung übergeben worden. Der Kläger hat von der Beklagten zunächst mit außergerichtlichen Schreiben vom 16.7.2009 mit Fristsetzung zum 27.7.2009 (Bl. 15 d. A.) und sodann mit Anwaltsschreiben vo[…]


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