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Kürzung Warmwasserversorgung bei unterbliebener Messung?

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LG Itzehoe – Aktenzeichen:   9 S 26/18 – Urteil vom 22.03.2019

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 23.02.2018 (Az. 84 C 22/17) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.082,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 22 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Dieselbe Befugnis erhält die Klägerin gegenüber den Beklagten.

Die Revision wird hinsichtlich der Rechtsfrage zugelassen, ob dem Mieter im Falle einer gesetzeswidrigen Ermittlung des Energieanteils für das Warmwasser nach dem Ersatzverfahren des § 9 Abs. 2 Satz 2 HeizkV ein Kürzungsrecht nach § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkV zusteht und wie eine solche Kürzung zu berechnen ist.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Betriebs- und Heizkostennachzahlung für die Abrechnungsjahre 2014 und 2015.

Es wird zunächst in vollem Umfang auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend stellt die Kammer Folgendes fest:
Die Klägerin übersandte den Beklagten zunächst am 22.09.2015 und erneut in leicht korrigierter Form am 28.12.2015 die Betriebs- und Heizkostenabrechnung für 2014 (Anl. K 2). Diese endetet mit einem Saldo von 1.371,16 €. Die Beklagten erhoben mit Schreiben vom 05.10.2015 Einwendungen (Anl. B 1), auf welche sie – nach Erhalt der zweiten Abrechnung – mit Schreiben vom 01.02.2016 (Anl. B 2) Bezug nahmen. Unter anderem bestritten sie die Richtigkeit der Ermittlung des Energieanteils für Warmwasser.

Am 06.06.2016 fand ein Belegeinsichttermin statt, den ein Mitarbeiter des Mietervereins Pinneberg für die Beklagten in den Räumlichkeiten der Verwalterin der Klägerin in Hamburg wahrnahm. Im Anschluss daran erhob die Beklagtenseite mit Schreiben vom 14.09.2016 (Anl. B 3) und vom 25.09.2016 (Anl. K 3) weitere Einwendungen gegen die Abrechnung vom 28.12.2015 und machten insbesondere das[…]


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