AG Darmstadt
Az: 303 C 243/13
Urteil vom 25.06.2014
Leitsätze: Entsprechend den erläuternden Hinweisen der Firma eBay zur vorzeitigen Angebotsbeendigung ist ein Verkäufer bei einer Internet-Auktion über das eBay-Portal allgemein dazu berechtigt, sein Verkaufsangebot ohne weitere Einschränkungen frei zu widerrufen, wenn die Auktion noch eine verbleibende reguläre Restlaufzeit von mehr als 12 Stunden aufweist.
Soweit die Firma eBay auf ihrer Webseite in ihren erläuternden Informationen und Hinweisen wiederholt angibt, dass ein Auktions-Angebot, welches auf der Verkaufsplattform noch länger als 12 Stunden läuft, von dem Anbietenden ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden kann, folgt bereits aus der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB, dass der Verkäufer sein betreffendes Angebot im eBay-Auktionsportal bis zum Ablauf von 12 Stunden vor dem Ende der regulär angesetzten Auktionslaufzeit ohne zusätzliche Voraussetzungen wieder streichen und mithin frei widerrufen kann. Der Firma eBay fehlt es an einer hinreichenden rechtlichen Gestaltungsmacht, um im Fall einer vorzeitigen Beendigung des Angebots durch den Anbieter mittels allgemeiner Geschäftsbedingungen über § 10 Abs. 1 S. 5 eBay-AGB nicht etwa lediglich im sog. „Benutzungsverhältnis“ zwischen eBay selbst und dem jeweiligen eBay-Benutzer, sondern stattdessen darüber hinausgehend mit ausschließlicher (isolierter) „Drittwirkung“ unmittelbar im sog. „Marktverhältnis“ zwischen zwei eBay-Nutzern als solchen einen rechtlich relevanten Kaufvertragsabschluss zu konstituieren.
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Darmstadt vom 11.2.2014, Az. 303 C 243/13, wird aufrechterhalten.
Der Kläger hat die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem vorgenannten Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrage[…]