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Haftung Tankstellenbetreiber – Zerkratzen einer Motorhaube durch Schwammreiniger

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LG Coburg – Az.: 33 S 70/18 – Urteil vom 15.03.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Coburg vom 13.09.2018, Az. 15 C 1783/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 769,06 € festgesetzt.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche des Klägers aufgrund einer behaupteten Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.

Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

Das Amtsgericht Coburg hat die Klage wegen überwiegendem Mitverschulden des Klägers abgewiesen. Dieser habe einen erkennbar mangelhaften Scheibenwascher zweckwidrig und zudem in einer ca. 45-Grad-Winkelstellung zur Reinigung seiner Motorhaube (Beseitigung von Vogelkot) verwendet.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch im Wesentlichen weiter, wobei er nur noch die vom Sachverständigen in erster Instanz festgestellten erforderlichen Wiederherstellungskosten geltend macht. Er behauptet, eine Mangelhaftigkeit des Waschers sei entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts für den Kläger nicht erkennbar gewesen, weil der Schwamm des Waschers mit Wasser vollgesogen und anfangs auch noch intakt gewesen sei. Erst beim Wischen habe sich der Schwamm für den Kläger völlig überraschend von der Metallschiene gelöst. Der Kläger habe insofern auch die erkennbare Mangelhaftigkeit des Waschers in erster Instanz nicht unstreitig gestellt, sondern nur mitgeteilt, dass der Wascher ungefähr so ausgesehen habe, wie auf dem Foto 7 im Sachverständigengutachten (Seite 8 des Gutachtens, BI. 88 d.A.). Aus diesem Bild im Gutachten gehe allerdings hervor, dass der streitgegenständliche Wascher sich noch nicht deutlich aus der Schiene gelöst habe. Zudem habe der Sachverständige festgestellt, dass der Schaden mit einem mangelfreien Wascher auch bei Aufsetzen in Winkelstellung nicht verursacht worden wäre. Daher sei der zweckwidrige Einsatz dem Kläger nicht anzulasten, da bei Mangelfreiheit des Waschers gerade kein Schaden verursacht worden wäre. Zudem behauptet der Kläger, der Wascher sei auch zur Reinigung einer Motorhaube geeignet gewesen und behauptet, eine reine Sichtprüfung[…]


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