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Arbeitsunfall – Schmerzensgeld trotz Haftungsausschluss?

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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Sa 374/18 – Urteil vom 27.03.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 26.09.2018 – 4 Ca 737/18 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schmerzensgeld aufgrund eines Arbeitsunfalls.

Der 1969 geborene Kläger trat Anfang 2016 in die Dienste der Beklagten. Als Lagerarbeiter erzielte er zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.080,00 EUR. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder.

Die Beklagte handelt u.a. mit Verpackungsmaterialien. Sie unterhält ein Lager, in dem sich bis zu fünf Meter hohe Regale befinden, in denen das Sortiment auf Euro-Paletten in unterschiedlich großen Kartons gelagert wird (vgl. Lichtbilder aus Polizeibericht vom 19.10.2017, Bl. 17, 18 d. A.). Im Lager arbeiteten der Kläger, Herr B., der auch Waren auslieferte, sowie – als Aushilfe – Herr I. G.. Die beiden Geschäftsführer arbeiteten, wenn sie im Betrieb waren, im Büro.

Zum Ein- und Auslagern der Waren stellt die Beklagte den Lagerarbeitern u.a. zwei Elektro-Hochhubwagen zur Verfügung (vgl. Abbildungen Bl. 16 und 83 d. A.). Mit den Hubwagen können die Euro-Paletten aus und in die Regale gehoben werden. Außerdem steht den Mitarbeitern eine Leiter zur Verfügung, mit der sie an die in den oberen Regelbereichen gelagerte Kartons gelangen können. Im Sommer 2017 schaffte die Beklagte einen Arbeitskorb an, in dem eine Person von einer anderen Person mittels des Hubwagens in die Höhe gehoben werden kann, um auf diese Weise leichter an weit oben gelagerte Kartons zu gelangen. Schließlich wird ein ca. 1,80 m langer Stock, der an einem Ende mit einem Haken versehen ist, benutzt, um Kartons aus dem Regal zu ziehen. Das Vorgehen ist auf Bl. 90 f. d. A. abgebildet.

Am 19.10.2017 arbeitete außer dem Kläger nur der Zeuge B. im Lager. Herr K. war im Büro tätig. Der Kläger wollte Ware aus einem Regal holen. Dazu positionierte er einen der beiden Elektro-Hochhubwagen vor einem Regal, stellte sich auf die etwa 20 cm breiten Gabelzinken des Hubwagens und betätigte mittels des eben beschriebenen Stocks (Lichtbild Bl. 21 d. A. aus Polizeibericht) die Hebevorrichtung (Lichtbilder Bl. 19 und 22 d. A. aus Polizeibericht). Den Arbeitskorb benutzte er nicht. Der Kläger verlor den Halt, stürzte in die Tiefe und zog sich schwerste Verletzungen zu. Nach dem Polizeibericht betrug die Fallhöhe 2 m. Zur Veranschaulichung der Unfallsituation wird auf die Lichtbilder[…]


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