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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Darlegungslast des Geschädigten zur Behebung von Vorschäden

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Rechtsstreit um Verkehrsunfall und Fahrzeugschäden
In einem aktuellen Fall (Az: 106 C 134/21) vor dem Amtsgericht Kiel ging es um einen Verkehrsunfall und die daraus resultierenden Schäden. Die Parteien stritten über die Höhe der zu regulierenden Schäden, wobei die Haftung dem Grunde nach unstreitig war. Der Kläger war Eigentümer eines Ford Fusion, der durch einen Auffahrunfall am Heck beschädigt wurde. Das Unfallfahrzeug war zum Tatzeitpunkt bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Direkt zum Urteil Az: 106 C 134/21 springen.

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Die Sachverständigengutachten und die Forderungen des Klägers
Nach dem Verkehrsunfall beauftragte der Kläger das Sachverständigenbüro Engel und Harder mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Das Gutachten ergab, dass das Fahrzeug einen Totalschaden erlitten hatte. Der Wiederbeschaffungswert wurde auf 2.100,00 € und der Restwert auf 370,00 € beziffert.

Die Beklagte bestätigte ihre Eintrittspflicht hinsichtlich der unfallbedingten Schäden, lehnte jedoch eine Regulierung der Schäden ab, da sie eine hinreichende Darlegung der Schäden vermisste. Daraufhin forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte zur Regulierung der Schäden auf und legten eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigenbüros vor.

Der Kläger verlangte die Zahlung des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands in Höhe von 1.730,00 €, eine Kostenpauschale von 20,00 € und eine Nutzungsausfallentschädigung für 9 Tage in Höhe von insgesamt 207,00 €. Zudem beanspruchte er die Freistellung von 577,00 € gegenüber den Sachverständigenkosten sowie die Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.
Das Urteil des Amtsgerichts Kiel
Das Amtsgericht Kiel entschied am 22.12.2021 zugunsten des Klägers. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger 1.750,00 € nebst Zinsen sowie weitere 207,00 € nebst Zinsen zu zahlen. Des Weiteren wurde die Beklagte verurteilt, den Kläger von einer Forderung der Sachverständigen GbR in Höhe von 577,00 € und von einer Forderung seiner Prozessbevollmächtigten in Höhe von 367,23 € freizuhalten. Die Beklagte hatte zudem die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 2.534,00 € festgesetzt.

Der Fall zeigt, dass […]


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