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Verkehrsunfall – vorsätzlich herbeigeführt Versicherung leistungsfrei

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Führt ein Versicherungsnehmer vorsätzlich (z.B. in Selbsttötungsabsicht) einen Verkehrsunfall herbei, so werden seine Kfz-Haftpflichtversicherung und seine Kaskoversicherung leistungsfrei. Auch der Geschädigte kann von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers in diesen Fällen kein Schadensersatz verlangen (OLG Oldenburg, Beschluß vom 05.08.2009, Az.: 6 U 143/09). Der Geschädigte kann in diesen Fällen lediglich versuchen, seine Schäden über den Entschädigungsfond nach § 12 Pflichtversicherungsgesetz ersetzt zu bekommen.

§ 81 VVG 2008
Herbeiführung des Versicherungsfalles
(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.
(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

§ 12 Pflichtversicherungsgesetz
(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den Fahrer des Fahrzeugs zustehen, diese Ersatzansprüche auch gegen den „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“ (Entschädigungsfonds) geltend machen,
1.
wenn das Fahrzeug, durch dessen Gebrauch der Schaden verursacht worden ist, nicht ermittelt werden kann,
2.
wenn die auf Grund eines Gesetzes erforderliche Haftpflichtversicherung zugunsten des Halters, des Eigentümers und des Fahrers des Fahrzeugs nicht besteht,
3.
wenn für den Schaden, der durch den Gebrauch des ermittelten oder nicht ermittelten Fahrzeugs verursacht worden ist, eine Haftpflichtversicherung deswegen keine Deckung gewährt oder gewähren würde, weil der Ersatzpflichtige den Eintritt der Tatsache, für die er dem Ersatzberechtigten verantwortlich ist, vorsätzlich und widerrechtlic[…]


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