Landesarbeitsgericht München – Az.: 7 Sa 933/13 – Urteil vom 05.08.2014
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kempten vom 28.08.2013 – 1 Ca 468/13 abgeändert.
1. Die Klage vom 26.02.2013 wird abgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Widerrufs eines Weihnachtsgeldes.
Der Kläger schloss mit Datum 29.08./07.07.2008 mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, Herrn Rechtsanwalt P. als Insolvenzverwalter der Firma K. GmbH einen schriftlichen Arbeitsvertrag ab (Bl. 4-5 d. A.), der die bisherigen Vertragsbedingungen der Parteien ersetzte mit Ausnahme der Betriebszugehörigkeit bei der Firma K., die uneingeschränkt angerechnet wurde.
In Ziffer 3 des Arbeitsvertrags mit der Überschrift Weihnachtsgeld stand:
„Das Weihnachtsgeld 2008 berechnet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich Nachtzuschläge der letzten 3 Monate vor dem Monat November 2008. Für die Zahlung gilt folgende Staffelung:
Nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit 25 % eines Monatsverdienstes
nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit 35 % eines Monatsverdienstes
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit 45 % eines Monatsverdienstes
nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit 55 % eines Monatsverdienstes
Für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 beträgt die Auszahlung 50 % des errechneten Betrages.
Ab 2009 wird das Weihnachtsgeld in voller Höhe nach vorstehenden Berechnungsgrundlagen bezahlt.
Die Auszahlung des Weihnachtsgeldes erfolgt mit der Lohn-/Gehaltsabrechnung des Monats November. Der Arbeitgeber behält sich vor, diese Leistung im Fall der wirtschaftlichen Notlage zu widerrufen.“
Mit Schreiben vom 12.11.2012 (Bl. 32 d. A.) widerrief die Beklagte die Zahlung des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2012. In dem Schreiben stand u.a.:
„… mit Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir hiermit das Weihnachtsgeld für das Jahr 2012 aufgrund wirtschaftlicher Notlage widerrufen. Diese Widerrufsmöglichkeit ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag.
Durch den Wegfall des Serienauftrages „A.“ in 2012 haben wir einen Umsatzrückgang zu verzeichnen, welchen wir im Verlauf des Geschäftsjahres nicht kompensieren konnten. In 2011 lag der Anteil des Umsatzes mit A. am Gesamtumsatz bei 44% bzw. im Monat bei durchschnittlich 490k € und ist bereits auf Null zurückgegangen. Dieser Umsatzrückgang führte und führt nach wie vor dazu, dass in allen abgelaufenen […]