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Rechtsanwälte Kotz GbR

Abgrenzung anfechtbare Zwischenverfügung von nicht anfechtbarer Rechtsmeinungsäußerung

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OLG Celle – Az.: 18 W 52/19 – Beschluss vom 19.08.2019

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die als Zwischenverfügung bezeichnete Mitteilung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Diepholz – Grundbuchamt – vom 25. Juni 2019 wird als unzulässig verworfen.

Die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €
Gründe
I.

Zu Gunsten des Beteiligten zu 1 und der verstorbenen … ist auf dem im Grundbuch von Diepholz auf Bl. 4098 eingetragenen Grundstück Flurstück 4 der Beteiligten zu 4 ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle eingetragen. … ist von dem Beteiligten zu 1 und den Beteiligten zu 2 und 3 (Erbschein des Amtsgerichts Stadthagen vom 20. Mai 2019 – 10 VI 202/19) beerbt worden.

Der Beteiligte zu 1 beantragte unter Einreichung des Erbscheins die „Berichtigung des Grundbuchs“.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Juni 2019 wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Diepholz – Grundbuchamt – darauf hin, dass die Eintragung der Erben nicht erfolgen könne, da das Vorkaufsrecht als nicht vererblich und nicht übertragbar bestellt worden sei, daher sei der noch lebende Berechtigte nunmehr alleiniger Vorkaufsberechtigter. Der Beteiligte zu 1 sei als nur mittelbar Begünstigter jedoch nicht antragsberechtigt; die Teillöschung müsse vielmehr von der Grundstückseigentümerin beantragt werden.

Mit seiner Beschwerde, welcher die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat, verfolgt der Beteiligte zu 1 sein bisheriges Ziel mit der Maßgabe weiter, dass er nunmehr die Teillöschung erreichen möchte. Zudem beantragt er für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.

II.

Das Rechtsmittel ist unstatthaft und war daher entsprechend § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen; die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war abzulehnen (§ 76 Abs. 1 FamFG, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechend).

1. Eine Beschwerde ist statthaft, wenn sie gegen eine in der Sache entscheidende Maßnahme des Grundbuchamts gerichtet ist, durch die ein Verfahren insgesamt oder in einem Teilbereich abgeschlossen wird (vgl. Demharter, a. a. O., § 71 Rn 11; Budde in Bauer/Schaub, GBO, 4. Aufl., § 71 Rn 6). So liegt es hier nicht.

a) Anfechtbar sind allerdings Zwischenverfügungen i.S.v. § 18 GBO. Denn durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten bleiben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die sofortige Zurückweisung verloren[…]


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