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Ausbildungsverhältnis -Bestand bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung?

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg –
Az.: 10 Sa 51/05 1
Teilurteil vom 14.12.2005
Vorinstanz: Arbeitsgericht Freiburg, Az.: 9 Ca 456/04

In dem Rechtsstreit hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – 10. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2005 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 29.04.2005 (Az. 9 Ca 456/04) abgeändert:
Die Klage wird im Hauptantrag abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt mit ihrem Hauptantrag die Feststellung des Bestehens eines Ausbildungsverhältnisses bis zum Bestehen der mündlichen Prüfung.
Die am 0.0.1984 geborene Klägerin hat mit der Beklagten einen Berufsausbildungsvertrag als Restaurant-Fachfrau geschlossen. Dieser ist für die Zeit vom 15.10.2001 bis 14.10.2004 befristet geschlossen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausbildungsvertrag (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Akte) Bezug genommen. Der Ausbildungsvertrag wurde unter dem Aktenzeichen 00 am 18.01.2002 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse durch die zuständige IHK H. eingetragen. Als voraussichtlicher Prüfungstermin für die Abschlussprüfung ist der Winter 2004 vorgesehen.
Mit Schreiben vom 13.10.2004 der IHK, gerichtet an beide Parteien, wurde die Klägerin zur Abschlussprüfung Winter 2004 zugelassen und eingeladen. Im November 2004 hat die Klägerin die schriftliche Ausbildungsprüfung und am 29.01.2005 die mündliche Prüfung abgelegt und auch bestanden.
Die Beklagte hat die Klägerin über den 14.10.2004 hinaus nicht weiter ausgebildet und beim Sozialversicherungsträger abgemeldet.


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