Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19) – Beschluss vom 11.06.2019
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Cottbus vom 18. Dezember 2018 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Cottbus zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom 18. Dezember 2018 wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h eine Geldbuße 1.250 Euro sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt wird.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg beantragt wie vom Senat erkannt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Sie hat teilweise Erfolg, weil der Rechtsfolgenausspruch der auf die Sachrüge veranlassten Überprüfung in der Rechtsbeschwerdeinstanz nicht standhält. Das weitergehende Rechtsmittel dagegen ist unbegründet im Sinne von § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer der Verteidigung bekannt gegebenen Stellungnahme vom 16. Mai 2019 zur Rechtsbeschwerde u.a. wie folgt ausgeführt:
“ (…)
I.
Die Verfahrensrügen, mit denen beanstandet wird, das Amtsgericht habe zu Unrecht davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Behauptung einzuholen, das Größenverhältnis des Messobjektes zur Bildschirmgröße unterschreite die Verkehrsfehlergrenze von 3 %, weshalb die mit dem Auswertesystem ViDistA errechnete Geschwindigkeit unzutreffend sei, sind jedenfalls unbegründet. Wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt hat, liegt der Berechnung der Geschwindigkeit mit Hilfe des ViDistA-Auswerteverfahrens nicht die Größe des gesamten Fahrzeugs, sondern die Fahrzeugbreite zugrunde. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegend als Breite des gemessenen Fahrzeugs berücksichtigte Wert nicht korrekt gewesen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Rechtsbeschwerdevorbringen, noch sind diese sonst ersichtlich.
II.
Die Überprüfung des Schuldspruchs auf die erhobene Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
Die Feststellungen tragen den Schu[…]