Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Betriebsratswahl – Anfechtung bei Verwendung mehrerer Stimmzettel

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LAG Schleswig-Holstein
Az.: 5 TaBV 3/11
Beschluss vom 15.09.2011

1. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 10.12.2010, Az.: 4 BV 56/10, werden zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Antragstellerin bzw. Beteiligte zu 1. (künftig: Gewerkschaft) ist eine im Betrieb der Beteiligten zu 3. (künftig: Arbeitgeberin) vertretene Gewerkschaft. Der Antragsgegner bzw. Beteiligte zu 2. ist der am 08.06.2010 gewählte 29-köpfige Betriebsrat. Die Arbeitgeberin bietet Gebäudereinigungsdienstleistungen an und hat ihren Hauptsitz in L.. Daneben unterhält sie bundesweit 18 Filialen. Am 08.06.2010 fand im Betrieb der Arbeitgeberin eine „bundeseinheitliche“ Betriebsratswahl für die Legislaturperiode 2010 bis 2014 statt. Ausweislich des zugrundeliegenden Wahlausschreibens vom 27.04.2010 beschäftigte die Arbeitgeberin zu diesem Zeitpunkt insgesamt 4.996 wahlberechtigte Arbeitnehmer, sodass ein 29-köpfiger Betriebsrat zu wählen war. Für die nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführte Betriebsratswahl wurden drei Wahlvorschlagslisten zugelassen. Hierbei handele es sich um die Liste 1 mit dem Kennwort „Unabhängiger Betriebsrat“, die Liste 2 mit dem Kennwort „Zukunft“ und die Liste 3 mit dem Kennwort „IG Bauen-Agrar-Umwelt“. Der Wahlvorstand fertigte für die Betriebsratswahl drei verschiedene Stimmzettel und zwar jeweils einen Stimmzettel für jede Liste (Bl. 48-50 d. A.). Die Stimmzettel enthielten jeweils in der oberen Zeile das Kennwort nebst ein bzw. zwei Listenvertreterinnen und einem roten Kreis für das Stimmkreuz, darunter folgt die Listennummer sowie mit laufenden Nummern sämtliche Wahlbewerberinnen der jeweiligen Liste. Beim Stimmzettel der Liste 1 waren 30 Bewerber, bei demjenigen der Liste 2 18 Bewerber und demjenigen der Liste 3 16 Bewerber aufgeführt. Am Ende der drei Stimmzettel befand sich in Rot folgender Hinweis:
„Sie haben nur eine Stimme. Entscheiden Sie sich nur für eine Liste und machen Ihr Kreuz in dem dafür vorgesehenen farblich markierten Kreis. Bei mehreren Kreuzen wird der Stimmzettel ungültig.“
Die Betriebsratswahl fand[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv