Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Räumungsklage: Berechnung der hypothetischen Nutzungsentschädigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 2 W 3/04
Entscheidung vom 05.02.2004
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/10 O 351/03

In dem Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main- 2. Zivilsenat auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 08. Dezember 2003 (Bl. 63 d.A.) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. November 2003 (Bl. 59 d.A.), dem Beklagten zugestellte mit Zustellungsurkunde vom 28. November 2003 (Bl. 62 d.A.) am 05. Februar 2004 beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:
Die Klägerin hat mit Klage vom 08. August 2003 beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, den von ihm angemieteten Lagerraum Nr. … im Keller des Gebäudes der Güterabfertigung in O1 -…, …straße …, in O1, in einer Größe von 343,61 qm, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
2. Der Beklagte wird verurteilt, die von ihm als Abstellplatz für LKW mit Hänger genutzte Teilfläche des Grundstücks Gemarkung O2, Flur …, Flurstück Nr. …, in einer Größe von ca. 100 qm zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
3. Der Beklagte wird verurteilt, den Betrag von 2.563,61 € nebst 3% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 2.371,88 € seit dem 01.07.2003 und aus einem Betrag von 191,73 € seitdem 10.07.2003, sowie weiterhin zukünftig bis zur vollständigen Räumung jeweils zum 01.10., 01.01., 01.04 und 01.07. eines Jahres den Betrag von 2.371,88 € nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz, sowie zum 10.10., 10.01., 10.04 und 10.07. eines jeden Jahres den Betrag von 191,73 € nebst 3% Zinsen über dem Basiszinssatz bis zur völligen Räumung zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 07. Oktober 2003 hat die Klägerin mitgeteilt, dass der Beklagte am 26. September 2003 beide Mietflächen vollständig geräumt und besenrein zurückgegeben habe und dass die rückständigen Mieten bzw. Nutzungsentschädigung bis zum 30.09.2003 ausgeglichen seien. Sie hat deswegen unter Verwahrung gegen die Kostenlast die Klage für erledigt erklärt.
Der Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv