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Fristlose Mietvertragskündigung bei körperlicher Auseinandersetzung zwischen Mietparteien

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OLG Köln – Az.: 22 U 120/18 – Beschluss vom 21.06.2019

Die Berufung  der  Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts  Köln  vom 4.6.2018 – 26 O 35/16 –  werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin in Höhe von  94 % und die Beklagte in Höhe von 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Klägerin trägt die Klägerin.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Beklagten tragen die Klägerin in Höhe von 94 % und die Beklagte in Höhe von 6 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens der Drittwiderbeklagten trägt die Beklagte.

Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn  nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
I.

Mit Gewerberaummietvertrag vom 13.08.2013 mietete die Klägerin von der Beklagten die sich im Erdgeschoss des Wohn- und Geschäftshauses Astraße 20 in B befindenden Räumlichkeiten nebst Keller zu einer monatlichen Grundmiete von 4.800 EUR zzgl. 19 % Mehrwertsteuer monatlich an. Das Mietverhältnis sollte gemäß § 4 des Mietvertrages am 31.12.2023 enden, wobei der Klägerin Optionsrechte zur Verlängerung des Mietvertrages bis zum 31.12.2033 eingeräumt wurden. Die Klägerin betrieb dort ein Schmuckgeschäft.

Unter dem 23.08.2013 übernahm die Drittwiderbeklagte gegenüber der Beklagten unter Verzicht auf die Einreden der Anfechtbarkeit, Aufrechenbarkeit und Vorausklage eine Mietbürgschaft für Mietverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 14.400,00 EUR.

Nach Auseinandersetzungen der Parteien am 25.11.2015 und am 21.12.2015, deren Ablauf zwischen den Parteien streitig ist, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 04.01.2016, der Beklagten zugestellt am 06.01.2016, das Mietverhältnis außerordentlich mit Wirkung zum Ablauf des 30.04.2016. Die Beklagte kündigte ihrerseits mit Schreiben vom 12.01.2016 den Mietvertrag außerordentlich und fristlos. Die Klägerin zahlte die Mieten bis einschließlich Dezember 2015, ab Januar 2016 erbrachte die Klägerin keine Mietzahlungen mehr. Die Klägerin räumte das Mietobjekt im April 2016.

Mit der im Januar 2016 eingereichten Klage hat die Klägerin erstinstanzlich die Feststellung begehrt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz aller Schäden verpflichtet ist, die […]


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