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Verkehrsunfall- Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich entstandener Fahrzeugnutzungseinbußen

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LG Berlin – Az.: 42 O 85/10 – Beschluss vom 15.06.2011

1. Die Klage ist dem Grunde nach zu 100 % gerechtfertigt.

2. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 4.428,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden ferner verurteilt, als Gesamtschuldner die Klägerin von der Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Ingenieurbüro für Fahrzeugtechnik Dipl.-Ing. S… P… aus der Rechnung mit der Nr. R111001040 vom 25. Januar 2010 in Höhe von 729,95 € netto freizustellen.

4. In Höhe eines Betrages von 519,14 € wird die Klage nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 abgewiesen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

6. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin dem Grunde nach in vollem Umfang Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 21. Januar 2010 gegen 12.35 Uhr in … B…, M… – …straße/S… straße/L…. Den Beklagten zu 1) nimmt sie in Anspruch als damaligen Fahrer des LKW Mercedes Benz, amtliches Kennzeichen …, die Beklagte zu 2) als damalige Fahrzeughalterin und die Beklagte zu 3) als Pflichtversicherin.

Die Klägerin behauptet, sie sei zum Unfallzeitpunkt Eigentümerin des LKW Renault Trafic, amtliches Kennzeichen … gewesen, unstreitig von ihr gehalten. Mit diesem Fahrzeug fuhr der Zeuge M… S… zur angegebenen Zeit auf der M… straße in Richtung S… straße, der Beklagte zu 1) kam für ihn von rechts. Der Kreuzungsbereich ist ampelgeregelt, wobei die Parteien über die damalige Schaltung streiten.

Die Klägerin behauptet, ihr Fahrzeugführer sei bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren, während der Beklagte zu 1) seinerseits bei Rot eingefahren sei.

Wegen der Einzelheiten der klägerischen Schadensberechnung, die teilweise zwischen den Parteien streitig ist, wird Bezug genommen auf Blatt 4 f. der Klageschrift nebst Anlagen (Bl. 4 f. d.A.).

Vorprozessual wurde die Beklagte zu 3) unter dem 5.2.2010 seitens des klägerischen Prozessbevollmächtigten vergeblich zur Schadensregulierung unter Fristsetzung bis zum 4. März 2010 aufgefordert.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 7.951,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. März 2010 […]


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