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AG Duisburg – Az.: 73 C 3013/17 – Urteil vom 22.07.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.707,22 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 28 % und die Beklagte zu 72 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger buchte im März 2017 bei der Beklagten drei Hin- und Rückflüge von Düsseldorf nach Orlando/USA für sich selbst, seine Ehefrau und seinen knapp 15 Jahre alten Sohn. Der Hinflug sollte am 30.07.2017 und der Rückflug am 16.08.2017 stattfinden, wobei der Rückflug nur von dem Kläger und seiner Ehefrau angetreten werden sollte, da deren Sohn für ein Jahr in Florida zu Schule gehen sollte.

Zwecks Buchung begab der Kläger sich am 22.03.2017 in die Geschäftsräume der Beklagten, wo er von der Zeugin … betreut wurde. Im Anschluss an das Beratungsgespräch druckte die Zeugin… dem Kläger verschiedene Angebote mit unterschiedlichen Flugrouten aus, die der Kläger zwecks Beratung mit seiner Ehefrau mit nach Hause nahm. Am Folgetag buchte der Kläger bei der Beklagten drei Hinflüge mit der Fluggesellschaft Air Canada von Düsseldorf nach Orlando/USA über London/UK und Toronto/Kanada und drei Rückflüge von Orlando/USA nach Düsseldorf über Montreal/Kanada und Frankfurt am Main, wobei der Rückflug es seines Sohnes noch auf einen späteren Zeitpunkt umgebucht werden sollte. Einige Wochen nach der Buchung, erhielt die Beklagte von dem Kläger Ablichtungen seiner esta-Einreisegenehmigung (Electronic System for Travel Authorization zur Einreise in die USA) sowie der Visaurkunden für seine Ehefrau und seinen Sohn.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung der für zwei Ersatzrückflüge angefallenen Kosten i.H.v. 1.682,11 €, die Zahlung einer Auslagenpauschale i.H.v. 25,00 € sowie die Zahlung eines Schadensersatzes wegen nutzlos aufgewandter Urlaubstage i.H.v. 648,00 € und behauptet hierzu Folgendes:


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