LSG Niedersachsen-Bremen – Az.: L 11 AS 578/20 – Urteil vom 03.02.2022
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Braunschweig vom 14. September 2020 wird zurückgewiesen.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Klagen werden als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 14.288,21 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten im Ausgangspunkt um die Zahlung von Unterkunftskosten der im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) stehenden Bedarfsgemeinschaft H. direkt an den Kläger.
Der Kläger ist Vermieter der von der Bedarfsgemeinschaft H. bewohnten Wohnung. Er beantragte beim Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2020 die Direktüberweisung der von der Bedarfsgemeinschaft H. für die Jahre 2018 und 2019 noch zu zahlenden Nebenkosten auf sein Bankkonto (Gesamtbetrag: 2.185,69 Euro). Dies lehnte der Beklagte mit der Begründung ab, dass der Kläger als Vermieter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe (Bescheid vom 29. Januar 2020).
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der Beklagte gemäß § 22 SGB II zur Sicherung der Unterkunftskosten verpflichtet sei. „Im Rahmen der Geschäftsführung ohne Auftrag“ fordere er den Beklagten auf, die Nebenkosten für die Jahre 2017 (92,52 Euro), 2018 (702,27 Euro) und 2019 (1.483,42 Euro) sowie die noch ausstehenden Mieten für Februar und März 2019 (1.010,00 Euro) bis zum 12. März 2020 auf das Vermieterkonto zu überweisen.
Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 2020 zurück. Der Kläger sei nicht hilfebedürftig und könne folglich auch keinen Anspruch auf SGB II-Leistungen geltend machen.
Hiergegen hat der Kläger am 17. März 2020 beim Sozialgericht (SG) Braunschweig Klage erhoben und vorgetragen, dass seine Nebenkostenforderungen genauso vom Beklagten zu übernehmen seien, wie die vom Beklagten zugunsten des Energieversorgers übernommenen Strom- und Heizkosten. Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei es nicht hinnehmbar, dass der Energieversorger ohne Prozess bezahlt werde, der Kläger dagegen erst prozessieren müsse. Weiterhin erwarte er, dass das Jobcenter bei seinen Überweisungen den Monat, für den die Mietzahlung bestimmt sei, und für Nebenkosten das betroffene Jahr angebe. Diese Angaben fielen nicht unter den Daten- oder Persönlichkeitsschutz und seien kaufmännische Mindestangaben. Ansonsten sei ein[…]