Wer zum Opfer einer Straftat wird, der erwartet von dem Gesetzgeber zweifelsohne eine entsprechende Strafverfolgung. Nun ist es jedoch juristisch gesehen ein Faktum, dass der Gesetzgeber zwischen den Deliktarten des Offizialdelikts und des Antragsdelikts eine Unterscheidung vornimmt. Dies bedeutet, dass nicht jede Straftat automatisch durch die entsprechend zuständigen Behörden auch eine Strafverfolgung nach sich zieht. Wenn der Gesetzgeber durch das Strafgesetzbuch (StGB) die entsprechende Straftat als Antragsdelikt eingeordnet hat, so muss die geschädigte Person / das Opfer für die Strafverfolgung auch entsprechend einen Antrag auf Strafverfolgung stellen. In der gängigen Praxis werden hierbei nicht selten der Strafantrag sowie auch die Strafanzeige miteinander verwechselt und es ist auch nicht selten der Fall, dass eine geschädigte Person / das Opfer über keinerlei Hintergrundwissen in Bezug auf den Strafantrag bzw. die Strafanzeige hat. Es gibt jedoch diesbezüglich durchaus Unterschiede.
Wenn ein sogenanntes absolutes Antragsdelikt vorliegt, so werden die zuständigen Behörden im Hinblick auf die Strafverfolgung nicht ohne einen entsprechenden Antrag der geschädigten Person / des Opfers tätig. Ein regelrechtes Musterbeispiel für ein absolutes Antragsdelikt ist die Beleidigung.
Der Unterschied zwischen dem absoluten Antragsdelikt und dem relativen Antragsdelikt
Strafanzeige und Strafantrag: Was bedeuten diese beiden Begriffe und welche Unterschiede und Konsequenzen gibt es? (Symbolfoto: ArtmannWitte/Shutterstock.com)
Juristische Laien werden die beiden Antragsdeliktarten absolutes Antragsdelikt sowie relatives Antragsdelikt in ihrem Leben zuvor mit hoher Wahrscheinlichkeit noch niemals gehört haben. Bei einem absoluten Antragsdelikt ist der Antrag der geschädigten Person / des Opfers eine zwingende Voraussetzung für die Strafverfolgung des Täters. Dies bedeutet auch, dass der Gesetzgeber sich nicht in die Frage der Strafverfolgung einmischt. Die Entscheidung, ob es zu einer Strafverfolgung kommen oder ob eine derartige Strafverfolgung unterbleiben soll, liegt einzig und allein bei der geschädigten Person. Etwas anders gestaltet sich der Sachverhalt allerdings, wenn es sich um ein sogenanntes relatives Antragsdelikt handelt. In derartigen Fällen[…]