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Industriehaftpflichtversicherung – Ausschlusstatbestand – § 4 AHB

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BUNDESGERICHTSHOF
Az.: IV ZR 228/03
Urteil vom 09.06.2004

Leitsatz:
Zum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in Besonderen Bedingungen.

In dem Rechtsstreit hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2004 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 11. September 2003 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die Beklagte aus einer Industrie-Haftpflichtversicherung bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren hat. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflicht-Versicherung (AHB) und die Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Industrie-Haftpflichtversicherung (RBBuE) zugrunde. Nach Pos. I, Ziff. 1 RBBuE ist „auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflicht-Versicherung“ die gesetzliche Haftpflicht der Klägerin aus „den Eigenschaften, Rechtsverhältnissen und Tätigkeiten“ als Betreiberin eines Möbel-Einzelhandelsgeschäftes versichert. Gemäß Pos. II, Ziff. 1 RBBuE ist mitversichert die Haftpflicht der Klägerin aus „betriebsüblichen Risiken“, insbesondere

„a) als Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter und Nutznießer von Grundstücken, Gebäuden und Räumlichkeiten, die ausschließlich für den versicherten Betrieb oder für Wohnzwecke des Versicherungsnehmers und seiner Betriebsangehörigen benutzt werden.

Versichert sind hierbei Ansprüche aus Verstoß gegen die in oben genannten Eigenschaften obliegenden Pflichten (z.B. bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung, Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen, Bürgersteigen und Fahrbahnen) – auch soweit sie der Versicherungsnehmer in gesetzlichem Umfang vertraglich übernommen hat.“

In der Nacht vom 9. auf den 10. März 2002 brannten die von der Klägerin und dem Geschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH angemieteten Gewerberäume vollständig nieder. Die Erbinnen des Vermieters nehmen die Klägerin, den mitversicherten Geschäftsführer und einen ebenfalls mitversicherten leitenden Angestellten wegen der Kosten für die Bauschuttbeseitigung in Höhe von 35.626,31 € in Anspruch. Sie machen geltend, der Brand sei auf eine Knallgasexplosi[…]


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