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Verkehrsunfall – Haftung bei Erst- und Zweitunfall

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OLG Hamm – Az.: I-9 U 10/19 – Urteil vom 08.11.2019

Auf die Berufung des Klägers wird das am 29.10.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Essen teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.795,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2017 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner weiterhin verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 404,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.04.2018 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 42 % und der Kläger 58 %.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Beklagten 85 % als Gesamtschuldner und der Kläger 15 %.

Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner weiterhin 85 % der Kosten der Nebenintervenienten.

Die Nebenintervenienten tragen ihre Kosten im Übrigen selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.

1.

Der Kläger macht im vorliegenden Rechtsstreits Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalles geltend, der sich am frühen Morgen des 25.08.2017 in H auf der BAB ## in Fahrtrichtung F ereignete. Zur vorgenannten Zeit kollidierte der Kläger mit dem von ihm nach eigenen Angaben mit etwa 140-150 km/h auf der linken Fahrspur gefahrenen Volvo XC 60 mit dort unbeleuchtet liegenden Teilen des bei der Beklagten zu 2) versicherten Motorrades Honda CBR 900 des Beklagten zu 1), der zuvor mit diesem Krad verunfallt und zu Fall gekommen war. Dabei streiten die Parteien u.a. darüber, wie genau es zu diesem Vorunfall gekommen ist, ob insbesondere der Beklagte zu 1) oder der mit seinem bei der Streithelferin zu 1) des Klägers versicherten PKW Hyundai IX 55 ebenfalls unfallbeteiligte jetzige Streithelfer zu 2) des Klägers – Herr T – diesen Vorunfall verschuldet hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht, dem – wie (in Kopie) dem Senat – auch die Ermittlungsakten 20 Js 817/17 Staatsanwaltschaft Essen vorgelegen haben, hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T (jetziger Streithelfer zu 2 des Klägers), I und[…]


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