VG Gelsenkirchen – Az.: 7 L 1516/12 – Beschluss vom 28.01.2013
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 5473/12 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2012 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung im Ergebnis rechtmäßig ist.
Die Entziehungsverfügung kann allerdings nicht – wie der Antragsgegner angenommen hat – darauf gestützt werden, dass der Antragsteller sich geweigert hat, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen (vgl. §11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung – FeV -), denn die auf § 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV gestützte Gutachtenaufforderung dürfte rechtswidrig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift kann zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer erheblichen Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, eine MPU angeordnet werden. Dem Wortlaut der Vorschrift nach könnten die vom Antragsgegner herangezogenen zwei Verstöße gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aus dem Jahr 2009 diese Anforderungen erfüllen. Allerdings ist Folgendes zu beachten: Wird die Beibringung einer MPU anstelle der in § 4 Abs. 3 StVG vorgesehenen Maßnahmen nach dem Punktesystem angeordnet, muss sich aus dieser Anordnung grundsätzlich ergeben, warum die Behörde ausnahmsweise von den Maßnahmen des Punktesystems abweicht (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG), damit der Adressat prüfen kann, ob er die nicht eigenständig angreifbare Anordnung befolgen muss oder sie außer Acht lassen kann, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Dezember 2010 – 16 B 1392/10 -, juris; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 – 3 C 13/01 -, juris.
Die Begründung der Entziehungsverfügung vom 22. November 2012 stützt sich nur auf zwei Verstöße gegen § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis) aus dem Jahr 2009 und setzt sich an keiner Stelle mit dem Vorrang des Punktesystems auseinander. Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung dürfte dies grundsätzlich nicht ausreichend sein.
Die im Eilverfahren nachträglich durch den Antragsgegner vorgetragenen Gr[…]